Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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Waagen solcher Art sind zuzulassen, wenn sie folgenden Vorschriften genügen: 
1. Sie sollen an ersichtlicher Stelle etwa in der Nähe der Ablesungseinrichtung ein Schild 
tragen, auf welchem in deutlicher Schrift die Bezeichnung „Waage für Eisen- 
bahnpassagier-Gepäck“ beziehungsweise „Waage für Postpäckereien ohne 
angegebenen Werth enthalten ist. 
2. Ihre Einrichtungen sollen den allgemeinen Vorschriften 1 bis 3 des §. 1 genügen 
und mit einem Pendelzeiger versehen sein. 
3. Die Gewichtsangaben der Ablesungseinrichtung dürfen nur in der Kilogramm-Einheit 
ausgedrückt sein, was durch Beisetzung der Bezeichnung kg zu einer der Zahlenan- 
gaben augenfällig erkennbar gemacht sein soll. Dasjenige Eintheilungsintervall, wel- 
ches einem Belastungsunterschiede von 1 Kilogramm entspricht, darf nicht kleiner sein, 
als 5 Millimeter. 
4. Es sollen geeignete Regulir= und Tarirvorrichtungen vorhanden sein, um die Gewichts- 
angaben jederzeit mittelst geaichter Gewichte richtig stellen zu können. 
5. Die Empfindlichkeit soll eine derartige sein, daß sowohl bei der größten zulässigen 
Belastung, welche von der Ablesungseinrichtung angegeben wird, als bei der Belastung 
mit dem zehnten Theil dieses Betrages eine an der Ablesungseinrichtung deutlich er- 
kennbare Veränderung der Gleichgewichtslage der Waage eintritt, sobald auf der Last- 
seite eine Zulage gemacht wird, welche bei Waagen für Eisenbahnpassagier-Gepäck 
200 Gramm, bei Waagen für Postpäckereien ohne angegebenen Werth 100 Gramm 
betragen soll. 
6. Die Abweichungen der Angaben von der Richtigkeit sollen bei allen Belastungen 
zwischen der größten zulässigen Last und dem zehnten Theil ihres Betrages eine Grenze 
einhalten, welche bei Waagen für Eisenbahnpassagier-Gepäck nicht mehr als 200 Gramm, 
bei Waagen für Postpäckereien ohne angegebenen Werth nicht mehr als 100 Gramm 
etragen darf. 
7. Jede Waage soll mit einer Abstellvorrichtung versehen sein, durch welche ihr *mPä6ö 
system vor den beim Aufbringen der Lasten stattfindenden Stößen bewahrt wird. 
b. Hökerwaagen. 
Zum Abwägen von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs (Gewerbe-Ordnung §. 66) sind 
gleicharmige Balkenwaagen von einer geringeren als der oben für den Handelsverkehr überhaupt 
vorgeschriebenen Genauigkeit zur Aichung zuzulassen, wenn sie 
1. den in §. 1, sowie in §. 3 aufgestellten Zulassungsbedingungen genügen; 
2. höchstens für eine größte einseitige Belastung von 2 Kilogramm bestimmt sind; 
3. an jedem Arm einen angelötheten oder angenieteten Streifen mit der aufgeschlagenen 
Bezeichnung H. W. tragen; 
4. wenn die Zulage, welche bei ihrer Prüfung im Zustande der größten Belastung er- 
forderlich ist, um die Waage entweder — bei merklicher Abweichung von der Richtig- 
keit — zum Einspielen zurückzuführen oder — bei unmerklicher Abweichung von der 
Nichtigkeit — vom Einspielen merklich abzulenken, das Vierfache des entsprechenden 
Betrages nicht übersteigt, welcher in §. 6 bei den gleicharmigen Handelswaagen für 
dieselbe größte Belastung zugelassen ist. 
§. 8. 
Stempelung. 
1. Alle Handelswaagen und Präzisionswaagen erhalten einen Stempel auf dem Haupthebel, 
Brückenwaagen, bei welchen das Traghebelsystem nicht freiliegt, außerdem auf einem Traghebel. 
  
  
  
 
	        
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