Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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Bei den Laufgewichtswaagen erfolgt die Stempelung des Haupthebels dicht hinter dem letzten 
Theilstrich der Skale. Ferner ist bei diesen Waagen ein Stempel auf der Laufgewichtseinrichtung 
selbst, dicht neben der Ablesungsmarke, anzubringen. 
Außerdem empfängt jede als Nebeneinrichtung bei Laufgewichtswaagen oder als Hülfsein— 
richtung bei andern Waagen vorhandene Skale mit Laufgewicht einen Stempel dicht hinter ihrem 
letzten Theilstrich und dicht neben der Ablesungsmarke des Laufgewichts. 
2. Zur Aufnahme der Stempel auf dem Haupthebel soll in letzterem, wenn er aus Stahl, 
Eisen oder einem anderen Material von ähnlicher Härte und Oberflächenbeschaffenheit besteht, ein 
Pfropfen oder eine Platte von weichem Metall, welches zur deutlichen Ausprägung des Stempels 
geeignet ist, angebracht und in unveränderlicher, nöthigenfalls auch durch Stempelung zu sichernder 
WWeise befestigt sein. Dieselbe Einrichtung soll für alle Stempelungen auf Traghebeln vorhan- 
en sein. 
3. Falls die Zugehörigkeit der Angabe der größten zulässigen Last zu einer Waage nicht 
durch die Art der Anbringung selbst gesichert ist, muß dies durch geeignete Stempelung bewirkt 
werden. Erfolgt die Aufschlagung der Angabe der größten zulässigen Last erst durch das Aich- 
amt, so soll hierfür, ebenso wie für die vorstehend unter Nr. 1 vorgeschriebene Stempelung eine 
geeignete Fläche, unter den entsprechenden Umständen also ein untrennbar an der Waage ange- 
brachter Pfropfen oder dergleichen dargeboten sein. 
4. Präzisionswaagen erhalten den Präzisionsstempel. 
5. Die Stempelung der Waagen für Eisenbahnpassagier-Gepäck und der Waagen für Post- 
päckereien ohne angegebenen Werth geschieht mindestens an einer Befestigungsstelle desjenigen 
Schildes, welches die besondere Bezeichnung der betreffenden Waage enthält und zwar auf den 
zu diesem Zwecke in geeigneten Dimensionen herzustellenden Köpfen von kupfernen oder messing- 
nen Schrauben nach Beseitigung des Einschnittes derselben. — Außerdem ist an einer geeigneten 
Stelle des Schildes oder der Befestigung desselben, etwa auf einem Zinntropfen, eine Stempelung 
auszuführen, welche neben dem Aichungsstempel die Jahreszahl der Aichung enthält. Waagen 
für Eisenbahnpassagier-Gepäck und für Postpäckereien ohne angegebenen Werth sind im Verkehr 
nur dann als gehörig gestempelt anzusehen, wenn diese Jahreszahl die des laufenden oder des 
unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres ist. 
6. Die Stempelung der Hökerwaagen erfolgt auf der Löthnath oder dem Nietkopf, durch 
welche der die Bezeichnung „H. W.“ enthaltende Blechstreifen mit dem Waagebalken verbunden 
ist, oder auf dem daselbst anzubringenden Zinntropfen. Diese Stempelungen sind jedenfalls so 
zu bewirken, daß die Blechstreifen ohne Verletzung des Stempels nicht entfernt werden können. 
§. 9. 
Uebergangsbestimmungen. 
Bis zum 1. Januar 1883 dürfen noch sowohl zur Wiederholung der Aichung als zur ersten 
Aichung, jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus nur zur Wiederholung der Aichung zugelassenswerden: 
Decimalwaagen, welche für eine größte zulässige Last von weniger als 20 kg bestimmt 
sind, ebenso Centesimalwaagen, welche für eine größte zulässige Last von weniger als 
200 kg bestimmt sind; 
2. Waagen, welche in den Skalen-Angaben eine der folgenden Bezeichnungen enthalten: 
Ctr., # oder Pf., K. und G. 
3. Lastwaagen, welche auch die Angabe der geringsten zulässigen Belastung enthalten.
	        
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