Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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II. Vorschristen für die Aichung der Meßwerkzeuge zur Bestimmung des Stärkegrades 
weingeistiger Flüssigkeiten. 
Alkoholometer und Thermometer. 
8. 1. 
Zulässige Meßwerkzeuge. 
Zur Ermittelung des Alkoholgehaltes weingeistiger Flüssigkeiten werden zugelassen: 
solche Alkoholometer, welche den Alkoholgehalt in Volumen-Prozenten nach Tralles 
angeben: und solche Thermometer, welche die Temperatur in Graden nach Réaumur 
angeben. 
§. 2. 
Material, Gestalt und onstige Beschaffenheit. 
1. Zulässig sind nur gläserne Alkoholometer und Quecksilber-Thermometer. 
2. Das Alkoholometer und das Thermometer sollen derartig mit einander verbunden sein, 
daß das Ouecksilbergefäß des letzteren zugleich als die erforderliche und ausreichende Beschwerung 
des Alkoholometers dient, und daß beide zusammen äußerlich ein Instrument, das Thermo- 
Alkoholometer, bilden. 
3. Die äußeren Flächen sowohl des unteren Glaskörpers als der Spindel eines Thermo- 
Alkoholometers sollen einen gleichmäßigen, zu der Achse des Instrumentes symmetrischen Verlauf 
haben, und die Massenvertheilung innerhalb des ganzen Instruments soll so angeordnet sein, 
daß die Spindel beim Eintauchen in eine weingeistige Flüssigkeit sich lothrecht einsterlt. 
4. In den Glaswänden dürfen keine die Ablesung der Skalen verfälschenden oder erschwerenden 
Knötchen, Schlieren und dergl. vorhanden sein. 
5. Die Glaswände sollen so beschaffen sein, daß die in II §. 5 vorgesehenen Aufätzungen in ge- 
nügender Deutlichkeit ausführbar sind. Ferner soll die obere Abschlußfläche der Spindel (Spindel- 
kuppe) einen gleichmäßigen, durch keine gröberen Unebenheiten unterbrochenen Verlauf haben, wel- 
cher sie zur Aufnahme eines Atzstempels geeignet macht; auch darf sie von dem anschließenden 
Theil der Spindel durch keinerlei solche Einbuchtungen oder Erhöhungen geschieden sein, welche 
die Aufätzung eines Stempels an dieser Stelle (II §. 5 Ziff. 1) verhindern würden. 
Von dem Ende der Alkoholometer-Skale soll die Kuppe wenigstens 15 mm entfernt sein. 
6. Der größte äußere Durchmesser des Quecksilbergefäßes darf 13 mm, der größte äußere 
Durchmesser des unteren Glaskörpers 28 mm nicht übersteigen. 
7. Die zur letzten Berichtigung eines Thermo-Alkoholometers auf der Innenseite der Ther- 
mometer-Skale etwa angebrachten Beschwerungen (Tarirungsmittel) sollen entsprechend dem Zwecke 
einer letzten Ausgleichung in geordneter Weise derartig befestigt sein, daß sie weder durch Ein- 
wirkungen von außen verrückbar sind, noch sich von selbst loslösen können. 
8. Die beiden auf Papier aufzutragenden Skalen eines Thermo-Alkoholometers sind an den 
Glaswänden unveränderlich zu befestigen, keinesfalls also mit solchen Bindemitteln, welche von 
außen, z. B. durch Erwärmung, gelöst werden können. 
9. Die sämmtlichen Theilstriche der Alkoholometer= und der Thermometer-Skale sind in Schwarz 
auszuführen. Die Striche der ersteren Skale sollen sich bis auf mindestens /5 des Umfanges 
der Spindel erstrecken. Die Striche der Thermometer-Skale sollen in nicht unterbrochenem Zuge 
verlaufen und zu beiden Seiten der Thermometerröhre sichtbar werden.
	        
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