Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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10. Die Alkoholometer-Skale soll in die Erweiterung des unteren Endes der Glasspindel 
hineinreichen, doch dürfen nur soweit Skalenstriche aufgetragen sein, als die Spindel noch voll- 
ständig cylindrisch ist. 
Ebenso dürfen Skalenstriche nicht mehr auf den unteren Theil der Thermometer-Skale auf- 
getragen Hin sobald diese über das untere umgebogene Ende der sonst geraden Thermometerröhre 
inausreicht. 
Der obere Theil der Thermometer-Skale darf in die Glasspindel nicht hineinreichen. 
11. Die Alkoholometer= und die Thermometer-Skale sollen ohne augenfällige Eintheilungs- 
fehler ausgeführt sein, insbesondere dürfen benachbarte Intervalle der Alkoholometer-Skale höch- 
stens um den vierten Theil, benachbarte Intervalle der Thermometer-Skale höchstens um den fünf- 
ten Theil ihrer Länge von einander abweichen. 
12. Die Thermometer-Skale soll mindestens in ganze und darf in halbe oder Fünftel-Grade 
eingetheilt sein; sie soll von 10 Grad unter Null bis mindestens 25 Grad über Null reichen. 
Die Länge des Intervalles von 1 Grad darf nicht kleiner sein als 1 mm. 
13. Die Alkoholometer-Skale soll mindestens in halbe, und sie darf in Fünftel= oder Zehntel- 
Prozente eingetheilt sein. Eine Alkoholometer-Skale in halben Prozenten darf nur mit einer 
Thermometer-Skale in ganzen oder halben Graden, eine Alkoholometer-Skale in Fünftel= oder 
Zehntel-Prozenten nur mit einer Thermometer-Skale in halben oder Fünftel-Graden verbunden sein. 
14. Eine in halbe Prozente eingetheilte Alkoholometer-Skale darf nicht mehr als 60 Prozente 
umfassen. Die Länge des Intervalles von 1 Prozent darf auf einer solchen Skale für Angaben 
von mehr als 40 Prozent an keiner Stelle weniger als 1/ mm, für Angaben von weniger als 
40 Prozent an keiner Stelle weniger als 3, mm betragen. 
15. Eine in Fünftel= oder Zehntel-Prozente eingetheilte Alkoholometer-Skale darf nicht mehr 
als 40 Prozent umfassen und nur Alkoholgehalte von 40 Prozent oder mehr angeben. Die 
Länge des Intervalles von 1 Prozent darf bei einer solchen Skale an keiner Stelle weniger als 
3,0 mmn betragen. 
16. Neben-Eintheilungen, die sich auf andere Alkoholgehalts-, bezw. Temperatur-Angaben 
beziehen, als in §. 1 vorgeschrieben werden, sind auf den Skalen unzulässig. 
S. 3. 
Bezeichnung. 
Die Thermometer-Skale soll die deutliche Bezeichnung „Temperatur nach Réaumur“ ent- 
halten. Die Alkoholometer-Skale soll, falls dieselbe nur in halbe Prozente eingetheilt ist — 
§. 2 Nr. 14 — die Bezeichnung: „Thermo-Alkoholometer,“ falls dieselbe in Fünftel= oder Zehntel- 
rozente eingetheilt ist — §. 2 Nr. 15 — die Bezeichnung: „Normal--Thermo-Alkoholometer“ ent- 
grhen Außerdem soll die Alkoholometer-Skale die Angabe „Volumen-Prozente nach Tralles,“ 
sowie den Namen und Wohnort des Verfertigers, die laufende Nummer und die Jahreszahl der 
Anfertigung des Instruments enthalten. Die Numerirung der Grad= und Prozentstriche muß 
in deutlicher und übersichtlicher Weise ausgeführt sein, solche Bezeichnungen der Theilstriche, welche 
sich auf andere Angaben als die in §. 1 vorgeschriebenen beziehen, sind unzulässig. 
S§. 4. 
Fehlergrenze. 
Die im Zuviel oder im Zuwenig zuzulassenden Fehler dürfen höchstens betragen 
bei Normal- bei gewöhnlichen 
- Thermo-Alkoholometern Thermo-Alkoholometern 
am Alkoholometer . 0,10x0 ie 
.Thermometer 0½ R. 0½ 0 R.
	        
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