Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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Die Ermittelung der Fehler der Alkoholometer-Skale bezieht sich auf diejenigen Angaben 
derselben, welche an der Durchschnittslinie des Flüssigkeitsspiegels mit der Eintheilungsfläche der 
Spindel von einem unterhalb der Ebene des ersteren befindlichen Auge abgelesen werden. 
S. 5. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung erfolgt durch Aufätzen eines Stempels auf die Spindelkuppe — §. 2, 
Nr. 5 —, und eines zweiten Stempels möglichst nahe an der Kuppe auf das oberhalb des Endes 
der Skale liegende Spindel-Ende. 
Die Normal-Thermo-Alkoholometer erhalten dabei den Präzisionsstempel. 
2. Auf die Spindel wird oberhalb des oberen Randes der Alkoholometer-Skale eine breite 
Marke aufgeätzt, welche sich mindestens über die Hälfte des Spindelumfanges erstreckt, und deren 
der Skale zugekehrte Grenzlinie, wenn man das Auge in die Ebene des betreffenden Skalenrandes 
hält, mit dem letzteren zusammenfallen soll. 
f Auf den Glaskörper wird die Angabe des Gewichts des Instrumentes in Milligramm 
aufgeätzt. 
4. Die jedem geaichten Instrument beizugebende, von der Kaiserlichen Normal-Aichungs- 
Kommission aufgestellte Reduktionstafel, welche zur Berechnung des wahren Alkoholgehalts aus 
den Angaben des Thermo-Alkoholometers dienen soll, wird durch Stempelung beglaubigt. 
S. 6. 
Uebergangsbestimmungen. 
I. Bis zum 1. Januar 1883 dürfen noch sowohl zur Wiederholung der Aichung als zur 
enten Aichung, jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus nur zur Wiederholung der Aichung zugelassen 
werden: 
1. Thermometer und Alkoholometer, welche nicht zu einem Instrument, dem Thermo- 
Alkoholometer, vereinigt sind, sondern gesondert zur Aichung kommen; " 
2. Normal-Alkoholometer und Normal-Thermo-Alkoholometer, deren alkoholometrische 
Skalen Angaben unter 40% putheltene « 
3. Thermo-Alkoholometer und Alkoholometer, deren auf der Alkoholometer-Skale auf- 
getragene Gewichtsangabe mit ihrem derzeitigen Gewichte nicht übereinstimmt, jedoch 
weniger als 10 mg von demselben abweicht; 
4. Thermometer, Alkoholometer und Thermo-Alkoholometer, bei welchen die Größe der 
einzelnen Grad= beziehungsweise Prozentintervalle zwar weniger als 1 mm, aber an 
keiner Stelle weniger als 0, mm, beziehungsweise zwar weniger als 1, mm, aber 
an keiner Stelle weniger als 0, mm beträgt; 
5. Thermometer, Alkoholometer und Thermo-Alkoholometer, bei welchen der Durchmesser 
des OQuecksilbergefäßes 28 mm übersteigt, oder bei welchen das Ende der Alkoholo- 
meter-Skale näher als 15 mm an der Kuppe liegt, oder bei welchen die Alkoholo- 
meter-Skale nicht bis in die Erweiterung der Glasspindel hineinreicht; 
6. Thermometer, Alkoholometer und Thermo-Alkoholometer, sowie Normal-Instrumente 
dieser Gattung, welche Eintheilungen in ganze Prozente oder in Viertel-Prozente 
bezw. in Viertel-Grade enthalten, oder bei welchen Theilstriche und die Bezeichnungen 
den Vorschriften unter §. 2 Nr. 9 und 10, sowie unter §. 3 nicht ganz entsprechen, 
jedoch hinreichend deutlich sind. · 
 
	        
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