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Die Ermittelung der Fehler der Alkoholometer-Skale bezieht sich auf diejenigen Angaben
derselben, welche an der Durchschnittslinie des Flüssigkeitsspiegels mit der Eintheilungsfläche der
Spindel von einem unterhalb der Ebene des ersteren befindlichen Auge abgelesen werden.
S. 5.
Stempelung.
1. Die Stempelung erfolgt durch Aufätzen eines Stempels auf die Spindelkuppe — §. 2,
Nr. 5 —, und eines zweiten Stempels möglichst nahe an der Kuppe auf das oberhalb des Endes
der Skale liegende Spindel-Ende.
Die Normal-Thermo-Alkoholometer erhalten dabei den Präzisionsstempel.
2. Auf die Spindel wird oberhalb des oberen Randes der Alkoholometer-Skale eine breite
Marke aufgeätzt, welche sich mindestens über die Hälfte des Spindelumfanges erstreckt, und deren
der Skale zugekehrte Grenzlinie, wenn man das Auge in die Ebene des betreffenden Skalenrandes
hält, mit dem letzteren zusammenfallen soll.
f Auf den Glaskörper wird die Angabe des Gewichts des Instrumentes in Milligramm
aufgeätzt.
4. Die jedem geaichten Instrument beizugebende, von der Kaiserlichen Normal-Aichungs-
Kommission aufgestellte Reduktionstafel, welche zur Berechnung des wahren Alkoholgehalts aus
den Angaben des Thermo-Alkoholometers dienen soll, wird durch Stempelung beglaubigt.
S. 6.
Uebergangsbestimmungen.
I. Bis zum 1. Januar 1883 dürfen noch sowohl zur Wiederholung der Aichung als zur
enten Aichung, jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus nur zur Wiederholung der Aichung zugelassen
werden:
1. Thermometer und Alkoholometer, welche nicht zu einem Instrument, dem Thermo-
Alkoholometer, vereinigt sind, sondern gesondert zur Aichung kommen; "
2. Normal-Alkoholometer und Normal-Thermo-Alkoholometer, deren alkoholometrische
Skalen Angaben unter 40% putheltene «
3. Thermo-Alkoholometer und Alkoholometer, deren auf der Alkoholometer-Skale auf-
getragene Gewichtsangabe mit ihrem derzeitigen Gewichte nicht übereinstimmt, jedoch
weniger als 10 mg von demselben abweicht;
4. Thermometer, Alkoholometer und Thermo-Alkoholometer, bei welchen die Größe der
einzelnen Grad= beziehungsweise Prozentintervalle zwar weniger als 1 mm, aber an
keiner Stelle weniger als 0, mm, beziehungsweise zwar weniger als 1, mm, aber
an keiner Stelle weniger als 0, mm beträgt;
5. Thermometer, Alkoholometer und Thermo-Alkoholometer, bei welchen der Durchmesser
des OQuecksilbergefäßes 28 mm übersteigt, oder bei welchen das Ende der Alkoholo-
meter-Skale näher als 15 mm an der Kuppe liegt, oder bei welchen die Alkoholo-
meter-Skale nicht bis in die Erweiterung der Glasspindel hineinreicht;
6. Thermometer, Alkoholometer und Thermo-Alkoholometer, sowie Normal-Instrumente
dieser Gattung, welche Eintheilungen in ganze Prozente oder in Viertel-Prozente
bezw. in Viertel-Grade enthalten, oder bei welchen Theilstriche und die Bezeichnungen
den Vorschriften unter §. 2 Nr. 9 und 10, sowie unter §. 3 nicht ganz entsprechen,
jedoch hinreichend deutlich sind. ·