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britischen Niederlassung Shameen in Canton. Es verzichtet
zugunsten der französischen und chinesischen Regierung, und zwar
beider gemeinschaftlich, auf das Eigentum an der deutschen
Schule in der französischen Niederlassung zu Schanghai.
Abschnitt U.
Siam.
Artikel. 135.
Deutschland erkennt alle seine Verträge, Ubereinkommen
und Vereinbarungen mit Siam samt den daraus etwa entspringenden
Rechten, Ansprüchen und Vorrechten sowie sein
Recht auf die Konsulargerichtsbarkeit in Siam als seit dem
22. Juli 1917 hinfällig an.
Artikel 136.
Alles Gut und Eigentum des Deutschen Reichs oder
der deutschen Staaten in Siam mit Ausnahme der diplomatischen
oder konsularischen Wohnungen oder Amtsräume
geht von Rechts wegen ohne Entschädigung auf die siamesische
Regierung über
Gut, Eigentum und Privatrechte der deutschen Staatsangehhrigen
in Siam werden nach den Bestimmungen des
Teiles X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen
Vertrags behandelt.
Artikel 137.
Deutschland verzichtet für sich und seine Angehbrigen
auf alle Ansprüche gegen die slamesische Regierung aus der
Beschlagnahme") deutscher Schiffe, der Liquidation deutschen
Gutes oder der Internierung deutscher Reichsangehöriger in
Siam. Von dieser Bestimmung bleiben die Rechte der Parteien
unberührt, die an dem Erlös irgend einer solchen
Liquidation interessiert sind; diese Rechte werden in den
Bestimmungen des Teiles X (Wirtschaftliche Bestimmungen)
des gegenwärtigen Vertrags geregelt.
*) Das Euglische sezt hinzu: »und Verurtellung.
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