Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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2.  Der  General-Direktion  der  K.  Württembergischen  Posten.
Bekanntmachung,  die  Behandlung  und  Spedition  der  Zeitschriften  betreffend.

Zwischen  den  Postverwaltungen  der  deutschen  Bundesstaaten,  mit  Einschluß  der  gesammten
  K.  K.  Oesterreichischen  Kronländer,  jedoch  vorläusig  mit  Ausnahme  von  Holstein-Lauenburg,
  ist  über  die  Behandlung  und  Spedition  der  innerhalb  dieser  Postbezirke  erscheinenden
Zeitschriften  folgende  Uebereinkunft  geschlossen  worden:

Art.  1.

Die  Postämter  besorgen  die  Annahme  der  Pränumeration  auf  die  in  diesen  Gebieten
sowohl,  als  außerhalb  derselben  erscheinenden  Zeitungen  und  Journale,  so  wie  deren  Versendung
  und  Bestellung  an  die  Pränumeranten.

Art.  2.

Die  Postverwaltungen  sind  verbunden,  die  in  einem  anderen  dieser  Postgebiete  erscheinenden
  Zeitungen  und  Journale,  wenn  darauf  bei  ihnen  abonnirt  wird,  bei  einer  Postanstalt
  desjenigen  Gebietes  zu  bestellen,  in  welchem  der  Verlagsort  belegen  ist.  Der  Vereinbarung
  der  betheiligten  Post-Administrationen  bleibt  überlassen,  die  einzelnen  Postämter  zu
bezeichnen,  bei  welchen  die  Bestellung  erfolgen  kann.

Art.  3.
Die  Versendung  hat  direkt  nach  Bestimmung  des  bestellenden  Postamts  zu  erfolgen.
Art.  4.

Die  Bestellung  kann  in  der  Regel  nicht  auf  einen  kürzeren  Zeitraum,  als  ein  Vierteljahr
  erfolgen,  ausnahmsweise  kann  jedoch  in  besonderen  Fällen  auch  auf  eine  kürzere  Zeit
abonnirt  werden.  Uebrigens  sind  hierbei  die  Verlagsbedingungen  zunächst  maßgebend.

Um  auf  den  Empfang  aller  vom  Beginne  des  Pränumerations-Termins  an  erscheinenden
  Blätter  rechnen  zu  können,  haben  die  Bestellungen  so  zeitig  zu  erfolgen,  daß  das  Postamt
des  Absendungsorts  dieselben  vor  dem  gedachten  Termine  erhält.

Art.  5.

Wird  bei  dem  Empfang  eines  Zeitungspackets  ein  Abgang  an  den  bestellten  Blättern
wahrgenommen,  so  ist  das  Fehlende  von  dem  absendenden  Postamte,  und  zwar  kostenfrei,
wenn  der  Abgang  mit  umgehender  Post  angezeigt  wird,  im  anderen  Falle  aber  gegen  Ersatz
  der  vom  Verleger  in  Anspruch  genommenen  Vergütung  nachzusenden.

Art.  6.
Für  die  Spedition  der  innerhalb  des  Gebietes  der  kontrahirenden  Postverwaltungen