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2. Der General-Direktion der K. Württembergischen Posten.
Bekanntmachung, die Behandlung und Spedition der Zeitschriften betreffend.
Zwischen den Postverwaltungen der deutschen Bundesstaaten, mit Einschluß der gesammten
K. K. Oesterreichischen Kronländer, jedoch vorläusig mit Ausnahme von Holstein-Lauenburg,
ist über die Behandlung und Spedition der innerhalb dieser Postbezirke erscheinenden
Zeitschriften folgende Uebereinkunft geschlossen worden:
Art. 1.
Die Postämter besorgen die Annahme der Pränumeration auf die in diesen Gebieten
sowohl, als außerhalb derselben erscheinenden Zeitungen und Journale, so wie deren Versendung
und Bestellung an die Pränumeranten.
Art. 2.
Die Postverwaltungen sind verbunden, die in einem anderen dieser Postgebiete erscheinenden
Zeitungen und Journale, wenn darauf bei ihnen abonnirt wird, bei einer Postanstalt
desjenigen Gebietes zu bestellen, in welchem der Verlagsort belegen ist. Der Vereinbarung
der betheiligten Post-Administrationen bleibt überlassen, die einzelnen Postämter zu
bezeichnen, bei welchen die Bestellung erfolgen kann.
Art. 3.
Die Versendung hat direkt nach Bestimmung des bestellenden Postamts zu erfolgen.
Art. 4.
Die Bestellung kann in der Regel nicht auf einen kürzeren Zeitraum, als ein Vierteljahr
erfolgen, ausnahmsweise kann jedoch in besonderen Fällen auch auf eine kürzere Zeit
abonnirt werden. Uebrigens sind hierbei die Verlagsbedingungen zunächst maßgebend.
Um auf den Empfang aller vom Beginne des Pränumerations-Termins an erscheinenden
Blätter rechnen zu können, haben die Bestellungen so zeitig zu erfolgen, daß das Postamt
des Absendungsorts dieselben vor dem gedachten Termine erhält.
Art. 5.
Wird bei dem Empfang eines Zeitungspackets ein Abgang an den bestellten Blättern
wahrgenommen, so ist das Fehlende von dem absendenden Postamte, und zwar kostenfrei,
wenn der Abgang mit umgehender Post angezeigt wird, im anderen Falle aber gegen Ersatz
der vom Verleger in Anspruch genommenen Vergütung nachzusenden.
Art. 6.
Für die Spedition der innerhalb des Gebietes der kontrahirenden Postverwaltungen