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1) Die Bestimmungen in Art. VI. des Vertrages, dann im Schlußprotokoll zu
diesem Artikel, lit. A und B, sowie die mittelst Noten vom 16. Dezember 1878 gegenseitig
mitgetheilten Detailvorschriften werden außer Wirksamkeit gesetzt.
2) Die Vereinbarungen in Absatz 1 und 2 des Art. X. des Vertrages, in dem
diesem Vertrage als Anlage A beigefügten Zollkartell und in den hierauf bezüglichen Erklärungen
des Schlußprotokolls, sollen auch während des Zeitraums bis zum 30. Juni 1880
insoweit zur Ausführung gelangen, als die bestehenden Gesetze nicht entgegenstehen. Die
nach Maßgabe dessen zu erlassenden Instruktionen werden gegenseitig mitgetheilt werden.
3) Die Bestimmungen im zweiten Absatze des Art. XV. des Vertrages, betreffend
das Verbot und die Bestrafung der Anwendung nicht publizirter Tarifsätze auf Eisenbahnen,
wird unwirksam.
4) Der zweite Absatz des Art. XVII. des Vertrages, betreffend das Verbot der Beschlagnahme
von Eisenbahnbetriebsmitteln, tritt außer Kraft. "
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, im Namen ihrer Regierungen, die
vorstehende Erklärung in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Berlin den 31. Dezember 1879.
(L. S.) (gez.) Otto Graf zu Stolberg.
(L. S.) (gez.) Széchényi.
O
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.)