Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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1)  Die  Bestimmungen  in  Art.  VI.  des  Vertrages,  dann  im  Schlußprotokoll  zu
diesem  Artikel,  lit.  A  und  B,  sowie  die  mittelst  Noten  vom  16.  Dezember  1878  gegenseitig
  mitgetheilten  Detailvorschriften  werden  außer  Wirksamkeit  gesetzt.

2)  Die  Vereinbarungen  in  Absatz  1  und  2  des  Art.  X.  des  Vertrages,  in  dem
diesem  Vertrage  als  Anlage  A  beigefügten  Zollkartell  und  in  den  hierauf  bezüglichen  Erklärungen
  des  Schlußprotokolls,  sollen  auch  während  des  Zeitraums  bis  zum  30.  Juni  1880
insoweit  zur  Ausführung  gelangen,  als  die  bestehenden  Gesetze  nicht  entgegenstehen.  Die
nach  Maßgabe  dessen  zu  erlassenden  Instruktionen  werden  gegenseitig  mitgetheilt  werden.

3)  Die  Bestimmungen  im  zweiten  Absatze  des  Art.  XV.  des  Vertrages,  betreffend
das  Verbot  und  die  Bestrafung  der  Anwendung  nicht  publizirter  Tarifsätze  auf  Eisenbahnen,
  wird  unwirksam.

4)  Der  zweite  Absatz  des  Art.  XVII.  des  Vertrages,  betreffend  das  Verbot  der  Beschlagnahme
  von  Eisenbahnbetriebsmitteln,  tritt  außer  Kraft.  "

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Unterzeichneten,  im  Namen  ihrer  Regierungen,  die
vorstehende  Erklärung  in  doppelter  Ausfertigung  unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Berlin  den  31.  Dezember  1879.
(L.  S.)  (gez.)  Otto  Graf  zu  Stolberg.
(L.  S.)  (gez.)  Széchényi.

O

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.)