Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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GBekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  den  Handelsvertrag  mit
Gesterreich-Ungarn.  Vom  9.  Januar  1880.

Im  Nachstehenden  wird  die  Erklärung,  welche  wegen  provisorischer  Verlängerung
des  Handelsvertrags  mit  Oesterreich-Ungarn  vom  16.  Dezember  1878  (Reichsges.  Blatt
S.  365)  in  Berlin  am  31.  Dezember  1879  unterzeichnet  worden  ist,  hiemit  zur  allgemeinen
  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  9.  Januar  1880.
Sick.  Renner.

Erklärung.

Von  Seiten  der  Kaiserlich  und  Königlich  Oesterreichisch-Ungarischen  Regierung  ist
der  Kaiserlich  Deutschen  Regierung  im  Hinblick  darauf,  daß  der  zwischen  beiden  Reichen
bestehende  Handelsvertrag  vom  16.  Dezember  1878  gemäß  Art.  XXVI.  mit  dem  31.  Dezember
  d.  Is.  abläuft,  der  Abschluß  eines  anderweiten  Handelsvertrages  aber  bis  zu
letzterem  Zeitpunkte  nicht  mehr  in  Aussicht  genommen  werden  kann,  der  Vorschlag  gemacht
  worden,  den  Vertrag  vom  16.  Dezember  1878  um  ein  halbes  Jahr  bis  zum
30.  Juni  1880  zu  verlängern.

Die  Kaiserlich  Deutsche  Regierung  erklärte  diesem  Vorschlage  ohne  Einschränkung
schon  deshalb  nicht  zustimmen  zu  können,  weil  in  dem  bestehenden  Vertrage  auch  Bestimmungen
  enthalten  sind,  deren  Verlängerung  eine  Genehmigung  des  Deutschen  Reichstages
  erfordern  würde,  Letzterer  aber  nicht  versammelt  und  eine  Einberufung  desselben
vor  dem  Ablaufe  dieses  Jahres  nicht  in  Aussicht  zu  nehmen  sei.  Dagegen  sprach  dieselbe
ihre  Bereitwilligkeit  aus,  diejenigen  Bestimmungen  des  Vertrages  vom  16.  Dezember  1878,
deren  fortdauernde  Wirksamkeit  von  einer  Zustimmung  des  Deutschen  Reichstages  nicht
abhängig  ist,  auch  nach  Ablauf  des  Vertrages  bis  zum  30.  Juni  1880  aufrechtzuerhalten.

Auf  Grundlage  dieser  Erklärung  sowie  derjenigen  Vorschläge,  welche  hierauf  die  K.
und  K.  Oesterreichisch-Ungarische  Regierung  wegen  einer  weiteren  Vertragsmodifikation
gemacht  hat,  sind  die  beiden  Regierungen  übereingekommen,  den  Handelsvertrag  vom
16.  Dezember  1878  nebst  dem  dazu  gehörigen  Schlußprotokoll  für  die  Zeit  vom  1.  Januar
bis  30.  Juni  1880  mit  folgenden  Maßgaben  zu  verlängern: