Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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8. 4. 
Die Zeit, innerhalb welcher der gesammte theoretische und praktische Unterricht an 
der Thierarzneischule ertheilt wird, ist auf sieben Semester festgesetzt. 
S. 5. 
Zum Behufe einer möglichst zweckmäßigen Vertheilung der einzelnen Lehrfächer 
(§. 3) auf die angegebene Studienzeit (§. 4) ist ein bestimmter Studienplan auf- 
gestellt. « 
§.6. 
Ertheilt wird der Unterricht durch eine angemessene Zahl wissenschaftlich gebildeter 
Hauptlehrer (Professoren), neben welchen einige weitere Lehrer als Fachlehrer, 
Hülfslehrer, Assistenten angestellt sind (vergl. Gesetz vom 28. Juni 1876, betreffend 
die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten 2c.). 
8. 7. 
Als Lehrmittel dienen: 
A. die verschiedenen Sammlungen der Anstalt, nämlich 
1) die Bibliothek, 
2) die Sammlung von physikalischen und chemischen Apparaten, 
3) von anatomischen und chirurgischen Instrumenten, 
4) von anatomisch-physiologischen und pathologischen Präparaten, 
5) die pharmakognostische und die pharmazeutisch-chemische Sammlung, 
6) die Sammlung von Hufen und Hufeisen; 
B. die mit der Anstalt verbundenen Institute, nämlich: 
1) das chemische Laboratorium, 
2) der botanische Garten, 
3) die Anatomie mit dem Präparirsaal, 
4) die Kliniken, und zwar: 
a) die Hausklinik, für Hausthiere jeder Art, 
theils mittelst Aufnahme in die Krankenställe der Anstalt (stationäre 
Klinik), 
theils mittelst Berathung und Verordnung auf bloßes Vorführen (kon- 
sultatorische Klinik),
	        
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