Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Ausführung der deutschen Rechtsanwaltsordnung vom 
1. Juli 1373. Vom 13. Februar 1880. 
In Ausführung der deutschen Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 (Reichs- 
gesetzblatt S. 177 ff.) wird hiemit Folgendes verfügt: 
1) Der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei einem bestimmten würt- 
tembergischen Gerichte (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht) nach Maßgabe der 
Rechtsanwaltsordnung (vgl. §. 8 daselbst) ist, wofern nicht der Antragsteller bereits bei 
einem andern württembergischen Gerichte auf Grund der Rechtsanwaltsordnung zuge- 
lassen ist (unten Ziffer 5) bei demjenigen Gerichte einzureichen, bei welchem der Antrag- 
steller zugelassen zu werden beabsichtigt. Dem Antrage sind die zum Nachweise der 
Befähigung dienenden Urkunden (Rechtsanwaltsordnung 8S§. 1, 2) beizuschließen, falls 
nicht der Antragsteller schon vor dem Inkrafttreten der Rechtsanwaltsordnung die all- 
gemeine Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Württemberg nach Maß- 
gabe der früheren Gesetzgebung erlangt hat. 
2) Beantragt ein bei einem württembergischen Gerichte bereits zugelassener Rechts- 
anwalt die Zulassung bei einem anderen württembergischen Gerichte (Rechtsanwalts- 
ordnung §. 15), so hat er den Antrag zunächst bei dem Gerichte einzureichen, bei welchem 
er seither zugelassen war, und dieses letztere Gericht hat den Antrag mit einer gutächt- 
lichen Acußerung an das Gericht abzugeben, bei welchem die Zulassung nach dem ge- 
stellten Antrage erfolgen soll. 
3) Das Gericht, bei welchem die Zulassung nach dem gestellten Antrage erfolgen 
soll, hat den Antrag dem Vorstande der Anwaltskammer zur Aeußerung mitzutheilen 
(Rechtsanwaltsordnung §. 3, Abs. 2) und sodann unter Anschluß dieser Aeußerung, so- 
wie der nach Vorschrift von Ziff. 2 etwa ihm zugekommenen Aeußerung des Gerichts, 
bei welchem der Antragsteller seither zugelassen war, dem Justizministerium mit Bericht 
vorzulegen. In dem zu erstattenden Berichte ist insbesondere zu erörtern, ob einer der 
in den §§. 5, 6, 7, 14, 15 der Rechtsanwaltsordnung bezeichneten Gründe zur Ver- 
sagung der Zulassung oder zur Aussetzung der Entscheidung vorliegt. 
4) Beantragt ein bei einem Amtsgerichte zugelassener Rechtsanwalt die gleichzeitige 
Zulassung bei dem Landgerichte, in dessen Bezirk das Amtsgericht seinen Sitz hat 
(Rechtsanwaltsordnung §. 9), so ist der Antrag bei dem betreffenden Landgerichte einzu-
	        
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