Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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W 7. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 16. März 1880. 
— Inhalt. 
Königliche Verordnung, betreffend die Vollstreckung der Todesstrafe. Vom 11. März 1880. — Bekanntmachung 
des Ministeriums des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Erhöhung der Vergütungssätze für militä- 
rische Vorspannleistungen im Frieden. Vom 12. Februar 1880. — Bekanntmachung des Finanz-Ministeriums, 
betreffend die Errichtung eines Zollamts in Eßlingen. Vom 11. März 1880. — Bekanntmachung des Finanz- 
Ministeriums, betreffend die Errichtung von Zollämtern in Heidenheim und Reutlingen. Vom 11. März 1880. 
Königliche Verordnung, betreffend die Vollstreckung der Todesstrafe. 
Vom 11. März 1880. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zur Vollziehung des §. 13 des Reichs-Strafgesetzbuchs und der 8§. 483, 485 und 
486 der Reichs-Strafprozeßordnung verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres 
Staatsministeriums wie folgt: 
8. 1. 
Die Enthauptung geschieht mittelst des Fallbeils. 
8. 2. 
Die Instandhaltung und Bereitstellung der Hinrichtungsmaschine ist der Ober— 
staatsanwaltschaft unterstellt. 
Derselben ist der Nachrichter dienstlich untergeordnet.
	        
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