8 21. Begriff und staatsrechtliche Natur des Bundesgebietes. 191
Ausflüsse der Gebietshoheit, sondern Akte der Staatsgewalt überhaupt,
für deren Charakteristik die zufällige Berührung mit Verhältnissen der
Oertlichkeit nicht entscheidend ist«!)., Die Gebietshoheit ist sonach
die Staatsgewalt selbst; daß die letztere innerhalb eines bestimmten
Gebietes ausgeübt wird, ist nicht ein Teil ihres Inhalts, sondern eine
Eigenschaft derselben.
Hiernach muß es fraglich erscheinen, ob das Gebiet überhaupt als
ein Objekt der Staatsgewalt angesehen werden könne; denn, sagt
man, wenn unter Gebietshoheit die Ausübung der Staatsgewalt in
einem Gebiete zu verstehen ist, so könne sie nicht als ein Recht an
einem Gebiete definiert werden. In dieser Beziehung unterscheidet
sich aber die Gebietshoheit keineswegs vom Grundeigentum. Auch
das letztere kann man definieren entweder als den. Raum, innerhalb
dessen der Eigentümer unter den von der Rechtsordnung gezogenen
Schranken schalten und walten und jeden andern ausschließen kann,
oder als das Objekt der dem Eigentümer zustehenden Rechtsmacht.
Beides bedingt sich gegenseitig. Die »Raumfunktion« des Grundeigentums
macht das Grundstück zum Objekt des Eigentumsrechts und
umgekehrt folgt aus der Herrschaft des Eigentümers über das Grundstück
seine Befugnis, innerhalb der räumlichen Grenzen des Grundstücks
ausschließlich zu tun, was ihm beliebt. Daß die Theorie des
Privatrechts das Grundeigentum nicht als »Raumfunktion«, sondern
als »Sachfunktion« behandelt, beruht auf dem sehr maßgebenden
Grunde, daß der Rechtsbegriff des Eigentums gleichmäßig für unbewegliche
und bewegliche Sachen zu bilden ist und die Vorstellung des
Eigentums an beweglichen Sachen als Raumfunktion, wenn überhaupi
durchführbar, unnatürlich und gekünstelt wäre. Hinsichtlich des Eigentums
an Grundstücken besteht diese Schwierigkeit aber nicht. Mag
man daher das Gebiet als den Raum ansehen, innerhalb dessen die
Staatsgewalt sich äußert, oder das Objekt, welches der Staat beherrscht,
in beiden Fällen besteht die Analogie zwischen der Gebietshoheit und
dem Grundeigentum. Nur wenn man für die Gebietshoheit die Raumfunktion,
hinsichtlich des Grundeigentums die Sachfunktion der Begriffsbestimmung
zugrunde legt, kann man zwischen ihnen einen Gegensatz,
der jede Analogie ausschließt, konstruieren?). Man sagt, da das
1) Dieser Anschauung haben sich angeschlossen Brockhaus, Artikel „Staatsgebiet“
in v. Holtzendorffs Rechtslexikon Bd. 3, S. 749; Zorn L,S. 99; G. Meyer
8 74, SeydelI, S. 270, 334; v. SarweyIIl, S. 49 ff.;, Gareis S.138fg.; Rosin,
Oeffentliche Genossenschaft (1886) S. 45 ff. Sie ist jetzt allgemein angenommen.
2) Darauf beruht die Ausführung von Fricker vom Staatsgebiet, Tübingen
1867 und Derselbe, Gebiet und Gebietshoheit, Tüb. 1901. Er bestreitet auf Grund
dieser dialektischen Gegenüberstellung von Gebietshoheit und Grundeigentum, daß
das Gebiet ein Objekt der Staatsherrschaft sei und er hat diese Ansicht mit so grossem
Scharfsinn durchgeführt, daß er zahlreiche Anhänger gefunden hat, so namentlich
auch Jellinek, Allg. Staatslehre S. 381 ff. u. G. Meyer 874. Auch in der ausländischen
Literatur; vgl. z. BB Cavaglieri im Archivio giuridico „Fil. Serafini“