Contents : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8  21.  Begriff  und  staatsrechtliche  Natur  des  Bundesgebietes.  191

Ausflüsse  der  Gebietshoheit,  sondern  Akte  der  Staatsgewalt  überhaupt,
für  deren  Charakteristik  die  zufällige  Berührung  mit  Verhältnissen  der
Oertlichkeit  nicht  entscheidend  ist«!).,  Die  Gebietshoheit  ist  sonach
die  Staatsgewalt  selbst;  daß  die  letztere  innerhalb  eines  bestimmten
Gebietes  ausgeübt  wird,  ist  nicht  ein  Teil  ihres  Inhalts,  sondern  eine
Eigenschaft  derselben.

Hiernach  muß  es  fraglich  erscheinen,  ob  das  Gebiet  überhaupt  als
ein  Objekt  der  Staatsgewalt  angesehen  werden  könne;  denn,  sagt
man,  wenn  unter  Gebietshoheit  die  Ausübung  der  Staatsgewalt  in
einem  Gebiete  zu  verstehen  ist,  so  könne  sie  nicht  als  ein  Recht  an
einem  Gebiete  definiert  werden.  In  dieser  Beziehung  unterscheidet
sich  aber  die  Gebietshoheit  keineswegs  vom  Grundeigentum.  Auch
das  letztere  kann  man  definieren  entweder  als  den.  Raum,  innerhalb
dessen  der  Eigentümer  unter  den  von  der  Rechtsordnung  gezogenen
Schranken  schalten  und  walten  und  jeden  andern  ausschließen  kann,
oder  als  das  Objekt  der  dem  Eigentümer  zustehenden  Rechtsmacht.
Beides  bedingt  sich  gegenseitig.  Die  »Raumfunktion«  des  Grundeigentums
  macht  das  Grundstück  zum  Objekt  des  Eigentumsrechts  und
umgekehrt  folgt  aus  der  Herrschaft  des  Eigentümers  über  das  Grundstück
  seine  Befugnis,  innerhalb  der  räumlichen  Grenzen  des  Grundstücks
  ausschließlich  zu  tun,  was  ihm  beliebt.  Daß  die  Theorie  des
Privatrechts  das  Grundeigentum  nicht  als  »Raumfunktion«,  sondern
als  »Sachfunktion«  behandelt,  beruht  auf  dem  sehr  maßgebenden
Grunde,  daß  der  Rechtsbegriff  des  Eigentums  gleichmäßig  für  unbewegliche
  und  bewegliche  Sachen  zu  bilden  ist  und  die  Vorstellung  des
Eigentums  an  beweglichen  Sachen  als  Raumfunktion,  wenn  überhaupi
durchführbar,  unnatürlich  und  gekünstelt  wäre.  Hinsichtlich  des  Eigentums
  an  Grundstücken  besteht  diese  Schwierigkeit  aber  nicht.  Mag
man  daher  das  Gebiet  als  den  Raum  ansehen,  innerhalb  dessen  die
Staatsgewalt  sich  äußert,  oder  das  Objekt,  welches  der  Staat  beherrscht,
in  beiden  Fällen  besteht  die  Analogie  zwischen  der  Gebietshoheit  und
dem  Grundeigentum.  Nur  wenn  man  für  die  Gebietshoheit  die  Raumfunktion,
  hinsichtlich  des  Grundeigentums  die  Sachfunktion  der  Begriffsbestimmung
  zugrunde  legt,  kann  man  zwischen  ihnen  einen  Gegensatz,
  der  jede  Analogie  ausschließt,  konstruieren?).  Man  sagt,  da  das

1)  Dieser  Anschauung  haben  sich  angeschlossen  Brockhaus,  Artikel  „Staatsgebiet“
  in  v.  Holtzendorffs  Rechtslexikon  Bd.  3,  S.  749;  Zorn  L,S.  99;  G.  Meyer
8  74,  SeydelI,  S.  270,  334;  v.  SarweyIIl,  S.  49  ff.;,  Gareis  S.138fg.;  Rosin,
Oeffentliche  Genossenschaft  (1886)  S.  45  ff.  Sie  ist  jetzt  allgemein  angenommen.

2)  Darauf  beruht  die  Ausführung  von  Fricker  vom  Staatsgebiet,  Tübingen
1867  und  Derselbe,  Gebiet  und  Gebietshoheit,  Tüb.  1901.  Er  bestreitet  auf  Grund
dieser  dialektischen  Gegenüberstellung  von  Gebietshoheit  und  Grundeigentum,  daß
das  Gebiet  ein  Objekt  der  Staatsherrschaft  sei  und  er  hat  diese  Ansicht  mit  so  grossem
  Scharfsinn  durchgeführt,  daß  er  zahlreiche  Anhänger  gefunden  hat,  so  namentlich
auch  Jellinek,  Allg.  Staatslehre  S.  381  ff.  u.  G.  Meyer  874.  Auch  in  der  ausländischen
  Literatur;  vgl.  z.  BB  Cavaglieri  im  Archivio  giuridico  „Fil.  Serafini“