Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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sleichviel, ob sich in diesem Zwischenorte eine Postanstalt befindet, oder nicht, das Per- 
onengeld nach der wirklich zurückzulegenden Kilometerzahl, mindestens jedoch der Betrag 
don 20 Pf. zur Erhebung. 
b) Bei Reisen von Haltestellen aus. 
V. Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, sofern die dort zugehenden Per- 
* sich nicht etwa einen Platz von der rückliegenden Station ab gesichert haben, das 
ersonengeld nach Maßgabe der wirklichen Entfernung bis zur nächsten Station, oder, 
wenn die Reisenden schon vorher an einem Zwischenorte abgehen, bis zu diesem erhoben. 
idu jedem Falle kommt jedoch mindestens der Betrag von 20 Pf. zur Erhebung. 
VI. Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der nächsten 
Station ab weiter befördert werden, so haben fie dort den Platz für die weitere Reise zu lösen. 
c) Für Kinder. 
VlI. Für ein Kind in dem Alter unter und bis zu 3 Jahren wird Personengeld 
dicht erhoben. Das Kind darf jedoch keinen besonderen Wagenplatz einnehmen, sondern 
muß auf dem Schooße einer erwachsenen Person, unter deren Obhut es reist, mitge- 
mmmen werden. 
VIII. Für ein Kind in dem Alter von mehr als 3 Jahren ist das volle Personen- 
zeld zu erheben, und ein besonderer Platz zu bestimmen. Nehmen jedoch Familien einen 
der abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur eine Sitzbank ganz ein, so kann ein Kind 
is zum Alter von 8 Jahren unentgeltlich, zwei Kinder aber können für das Personen= 
beld für nur eine Person befördert werden, insofern die betreffenden Personen mit den 
Kindern sich auf die von ihnen bezahlten Sitzplätze beschränken. Diese Vergünstigung 
ann nur für den Hauptwagen unbedingt, für Beiwagen aber nur insoweit zugestanden 
verden, als auf Beibehaltung der ursprünglichen Plätze zu rechnen ist. 
IX. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Alter der Kinder hat der abfertigende 
Postbeamte zu entscheiden. Beruhigen sich die Reisenden bei dieser Entscheidung nicht, 
0 steht ihnen frei, die nochmalige Erörterung der Meinungsverschiedenheit bei dem Vor- 
hher der Postanstalt nachzusuchen, sofern solches, ohne den Lauf der Post zu verzögern, 
thunlich ist. Der getroffenen Entscheidung haben sich die betreffenden Reisenden, vorbe- 
hältlich der Beschwerde, zu unterwerfen.
	        
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