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Westimmungen,
betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen.
&1. Die nachstehenden Bestimmungen begreifen:
1. Die Versendung von Sprengstoffen auf Land= und Wasserwegen — mit Ausnahme
des Eisenbahn= und Postverkehrs, und des Verkehrs mit Sprengstoffen und
Munitionsgegenständen der Militär= und Marineverwaltung sowie der Versendung
von Sprengstoffen in Kauffahrteischiffen —,
#den Handel mit Sprengstoffen,
die Aufbewahrung und Verausgabung von Sprengstoffen innerhalb des Betriebes
von Bergwerken, Steinbrüchen, Bauten und gewerblichen Anlagen,
die Lagerung von Sprengstoffen — mit Anusnahme der Lagerung in Niederlagen
oder Magazinen der Militär= und Marineverwaltung —.
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Zu den Sprengstoffen im Sinne dieser Bestimmungen gehören nicht:
a) die in dem Heer und in der Marine vorgeschriebenen, nicht sprengkräftigen
Zündungen,
h) die für Feuerwafsen benutzten Zündhütchen, Zündspiegel und Patronen für Feuerwaffen,
c) Zündschnüre.
I. Allgemeine Bestimmungen.
2. Zum Verkehr im Sinne des § 1 Ziffer 1 bis 3 sind zugelassen:
1. Pulver — Sprengsalpeter, breunbarer Salpeter — (ein sehr inniges Gemisch
aus neutral reagirenden Salpeterarten und Kohle oder Stoffen, deren wesentliche
Bestandtheile Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff sind, mit oder ohne Schwefel);
2. folgende Nitroglycerin enthaltende Präparate:
a) Dynamitll (ein bei mittlerer Temperatur plastisches, nicht abtropfbares Gemisch
von Nitroglycerin mit pulverförmigen, an sich nicht sprengkräftigen
und nicht selbstentzündlichen Stoffen),
65) Dynamit II und lII (Kohlendynamit, ein Gemisch von Nitroglycerin mit
schießpulverähnlichen Gemengen),
) Sprenggelatine (ein bei mittlerer Temperatur zähelastisches Gemisch, bestehend
aus Nitroglycerin, welches durch Nitrozellulose gelatinirt ist, mit oder ohne
kohlensauren Alkalien sbeziehungsweise alkalischen Erden] oder neutral
reagirenden Salpeterarten),
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