Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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Westimmungen,
betreffend  den  Verkehr  mit  Sprengstoffen.

&1.  Die  nachstehenden  Bestimmungen  begreifen:

1.  Die  Versendung  von  Sprengstoffen  auf  Land=  und  Wasserwegen  —  mit  Ausnahme
des  Eisenbahn=  und  Postverkehrs,  und  des  Verkehrs  mit  Sprengstoffen  und
Munitionsgegenständen  der  Militär=  und  Marineverwaltung  sowie  der  Versendung
von  Sprengstoffen  in  Kauffahrteischiffen  —,

#den  Handel  mit  Sprengstoffen,

die  Aufbewahrung  und  Verausgabung  von  Sprengstoffen  innerhalb  des  Betriebes
von  Bergwerken,  Steinbrüchen,  Bauten  und  gewerblichen  Anlagen,

die  Lagerung  von  Sprengstoffen  —  mit  Anusnahme  der  Lagerung  in  Niederlagen
oder  Magazinen  der  Militär=  und  Marineverwaltung  —.

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Zu  den  Sprengstoffen  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  gehören  nicht:

a)  die  in  dem  Heer  und  in  der  Marine  vorgeschriebenen,  nicht  sprengkräftigen
Zündungen,

h)  die  für  Feuerwafsen  benutzten  Zündhütchen,  Zündspiegel  und  Patronen  für  Feuerwaffen,


c)  Zündschnüre.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
2.  Zum  Verkehr  im  Sinne  des  §  1  Ziffer  1  bis  3  sind  zugelassen:

1.  Pulver  —  Sprengsalpeter,  breunbarer  Salpeter  —  (ein  sehr  inniges  Gemisch
aus  neutral  reagirenden  Salpeterarten  und  Kohle  oder  Stoffen,  deren  wesentliche
Bestandtheile  Kohlenstoff,  Wasserstoff  und  Sauerstoff  sind,  mit  oder  ohne  Schwefel);

2.  folgende  Nitroglycerin  enthaltende  Präparate:

a)  Dynamitll  (ein  bei  mittlerer  Temperatur  plastisches,  nicht  abtropfbares  Gemisch
  von  Nitroglycerin  mit  pulverförmigen,  an  sich  nicht  sprengkräftigen
und  nicht  selbstentzündlichen  Stoffen),

65)  Dynamit  II  und  lII  (Kohlendynamit,  ein  Gemisch  von  Nitroglycerin  mit
schießpulverähnlichen  Gemengen),

)  Sprenggelatine  (ein  bei  mittlerer  Temperatur  zähelastisches  Gemisch,  bestehend
aus  Nitroglycerin,  welches  durch  Nitrozellulose  gelatinirt  ist,  mit  oder  ohne
kohlensauren  Alkalien  sbeziehungsweise  alkalischen  Erden]  oder  neutral
reagirenden  Salpeterarten),

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