Full text : Der Weltkrieg. III. Band. (3)

Anmerkungen.

1.

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Für  die  Form  der  Onittungsleistung  ist  das  vorseitige  Formular  sowohl  für  die  Bezüge  auf  Grund  der
Württembergischen  Gesetze  (Wittwen=  und  Waisen-Pension  bezw.  Zuschuß)  als  auch  für  diejenigen  auf
hurnd  der  Reichsgesetze  vom  27.  Juni  1871  (Beihülfen)  und  vom  17.  Juni  1887  (Wittwen=  und  Waisengeld)
  maßgebend.

Dabei  ist  für  jede  Gattung  von  Bezügen  eine  besondere  Quittung  auszustellen.

Das  Formular  ist  sowohl  zu  den  Monats=  als  Jahresquittungen  zu  verwenden.  Vorausgesezt  ist  bei
dem  Formular,  daß  zum  Empfang  der  Gebührnisse  für  die  Wittwe  und  die  Waisen,  also  für  die  Wittwenund
  Waisenpension  und  die  Zuschüsse,  für  die  Beihülfen,  für  das  Wittwen=  und  Waisengeld  eine  und  dieselbe
  Person  berechtigt  ist.  Ist  die  Wittwe  nur  für  ihre  Gebührnisse  empfangsberechtigt,  der  Vormünder
oder  Pfleger  aber  für  diejenigen  der  Waisen,  so  ist  für  die  Quittungen  der  Wittwe  das  Formular  nach
Anlage  II.,  für  diejenigen  des  Vormundes  dasjeuige  nach  Anlage  III.  anzuwenden.

.  Die  Jahresquittungen,  welche  beim  letzten  Empfang  in  einem  Rechnungsjahre,  also  im  März  auszu-4
  zu

stellen  sind,  müssen  den  Gesammtbetrag  der  Empfänge  innerhalb  des  Rechnungsjahres  enthalten  und  amtlich
bescheinigt  sein  in  der  am  Schluß  des  Formulars  vorgesehenen  Weise.

Die  Monatsquittungen  bedürfen  einer  solchen  Bescheinigung  in  denjenigen  Fällen  nicht,  in
welchen  entweder  die  Berechtigten  den  Betrag  an  der  Zahlstelle  persönlich  erheben  und  hiebei  dem  zat
lenden  Beamten  die  in  Bekracht  üommenden  Verhältnisse  hinlänglich  bellannt  fsind  oder  wenn  die  Erhebung
  durch  andere  auf  Grund  solcher  unbedenklicher  und  vorschriftsmäßiger  Vollmacht  erfolgt,  aus  welcher
sich  zweifellos  das  Erforderliche  ergibt.

Die  Bescheinigung  der  Onittungen  ist  innerhalb  des  Deutschen  Reiches  durch  eine  Militär=  oder
Civilbehörde  (Staats=  oder  Gemeindebehörde)  oder  durch  einen  zu  Führung  eines  Dienstsiegels  berechtigten
öffentlichen  Beamten,  im  Auslande  durch  einen  deutschen  Gesandten  oder  einen  deutschen  Konsul  unter  Beidrückung
  des  Dienststempels  auszustellen.  "

In  der  Oesterreichisch-Ungarischen  Monarchie  kann  die  Bescheinigung  außerdem  durch  eine  der
in  dem  Staatsvertrag  vom  25.  Febrnar  1880  (Reichsgesetzblatt  von  1881  Seite  4/7)  genannten  Behörden
erfolgen.

In  den  Bescheinigungen,  welche  außerhalb  des  Deutschen  Reiches  ausgestellt  werden,  ist  zugleich  zum  Ausdruck
  zu  bringen,  daß  die  Berechligten  im  Besitze  der  deutschen  Staatsangehörigkeit  sich  befinden.

3.  Die  Onitiungen  haben  in  Zahlen  und  Worten  den  vollen  Monats=  oder  Jahresbetrag  der  palülichen

Gebühr  zu  enthalten.  Die  an  letzterer  etwa  zu  machenden  Abzüge  (Einkommenssteuer)  sind  unterhalb  der
ss

Onittuͤng  ersichtlich  zu  machen,  und  zwar  geschieht  dies  in  der  Regel  durch  die  zahlende  Kasse.

Die  Bezüge  der  Wittwen  und  Waisen  auf  Grund  der  Reichs  gesetze  vom  27.  Juni  1871  und  vom  17.  Juni

1887  sind  monatlich  voraus  zahlbar,  wogegen  die  Wittwen=  2c.  Pensionen  auf  Grund  der  Württembergischen
  Gesetze  wie  seither  erst  nach  Ablauf  des  Monats  fällig  sind.

5.  Die  Quittungen  und  die  dazu  gehörigen  Bescheinigungen  dürfen  allgemein  nicht  vor  dem  Fälligkeitstermin

ausgestellt  werden;  für  die  Bezüge  auf  Grund  der  Reichsgesetze  mithin  nicht  vor  dem  ersten  Tage  desjenigen
Monats,  für  welchen  das  Witlwen=  und  Waisengeld  2c.  gezahlt  werden  soll,  für  die  Bezüge  auf  Grund  der
Württembergischen  Gesetze  aber  nicht  vor  den  5  letzten  Tagen  des  Empfangsmonats.