Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  2.  —

 

 

MMo.  1689.)  Verorbnung,  den  Verkehr  mit  Spanischen  und  sonstigen,  auf  jeden  Inhaber
lautenden  Staats=  oder  Kommunalschulb-Papieren  betreffend.  Vom  Agten
Januar  1836.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  Wir  von  den  bedeutenden  Verlusten  Kenntniß  erhalten  haben,
mit  denen  ein  beträchtlicher  Theil  Unserer  Unterthanen  in  Folge  der  Reduktion
der  Spanischen  Staatsschuld  betroffen  worden,  sinden  Wir,  in  Erwägung  der
dringenden  Gefahr  neuer  Verluste  für  diesenigen,  welche  sich  an  dem  Werkehr
mit  Spanischen  Staatsschuld-Papieren  betheiligen,  Uns  bewogen,  mit  Vorbehalt
der  gänzlichen  Inhibirung  dieses  Verkehrs  in  Unsern  Staaten,  demselben  in  soweit
  Schranken  zu  setzen,  als  es  zur  Zeit  die  Rücksicht  auf  die  gegenwärtigen
Besitzer  solcher  Papiere  gestattet.  Zugleich  haben  Wir  es  für  nöthig  erachter,
den  verderblichen  Mißbrduchen,  welche  sich  in  dem  Verkehr  mit  Sctaats=  und
Kommunalschuld-Papieren  überhaupt  offenbart  haben,  durch  gesetzliche  Maabregeln
  zu  begegnen.  Indem  Wir  die  weiteren  diesfälligen  Vorschriften  Uns  vorbehalten,
  verordnen  Wir  demnach  auf  den  Antrag  Unsers  Staatsministeriums
für  den  ganzen  Umfang  Unserer  Monarchie  vorläußig,  wie  folgt:

.  1.

Vertraͤge,  welche  nach  Publikation  der  gegenwaͤrtigen  Verordnung  uͤber
Spanische  Staatsschuld-Papiere  irgend  einer  Art  errichtet  werden,  sollen  nur

dann,  wenn  sie  sofort  von  beiden  Theilen  Zug  um  Zug  erfuͤllt  werden,  rechts.

guͤltig,  sonst  aber  ohne  Ausnahme  nichtig  seyn,  und  es  soll  eine  gerichtliche  Klage
aus  dergleichen  Vertraͤgen  uͤberall  nicht  zugelassen  werden,  auch  auf  Vergleiche,
welche  uͤber  Geschaͤfte  in  Spanischen  Staatsschuld-Papieren  geschlossen  werden,
weder  Klage  noch  Exekution  stattfinden.

4.  2.
Der  Abschluß  von  Zeitkauf-  der  Lieferungs-Vertraͤgen  uͤber  Spanische
Staatsschuld-Papiere,  unter  welchen  Modalitaͤten  und  in  welcher  Form  er  auch
Jahrgang  18265.  (No.  1689.)  B  ert

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  30sten  Januar  1836.)

I.
n  Betre
.  Sref
schen  Staats-Schuld-Pa-