Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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(No.  1687.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  28sten  Dezember  1835.,  über  die  Anwenbbarkeit
  der,  bie  Einrichtung  des  Kredit-Instieuts  für  Schlesien  betreffenden
Verorbnung  vom  Sien  Juni  desselben  Jahres  (Gesetzsammlung  No.  1619.)
auf  die  Ober-austtz.

Ua-  die  Amwendbarkeit  der  Verordnung  vom  Sten  Juni  d.  J.  auf  die  Ober-Lausitz
  hat  kein  Zweifel  entstehen  können,  da  im  #.  1.  derselben  ausdrücklich  bestimmt
  ist,  daß  das  Kredit-Institut  für  die  Provinz  Schlessen  gegründet  werde,
die  Provinz  Schlesien  aber  nach  Inhalt  des  Gesetzes  wegen  Anordnung  der
Provinzialstände  vom  27sten  März  1824.,  das  Herzogehum  Schlesien,  die  Grafschaft
  Glatz  und  das  Preußische  Markgrasthum  Ober-Lausitz  begreift,  Letzteres
auch,  so  wie  die  Grafschaft  Glatz,  zum  Kreditverbande  der  Schlesischen  Landschaft
  gehört.  Indeß  will  Ich  solches,  auf  Ihren  Bericht  vom  18ten  d.  M.,
hierdurch  noch  besonders  erkldren,  und  Ihnen  überlassen,  diese  Order  durch  die
Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen,  auch  die  Ober-Lausitzschen  Rittergutsbesitzer
auf  die  zurückgehende  Eingabe  hiernach  zu  bescheiden.

Berlin,  den  28sten  Dezember  1835.
Friedrich  Wilhelm.
An
den  Wirklichen  Geheimen  Rath  Rother.

 

7—loss.)  (No.  1688.)