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(No. 1687.) Allerhöchste Kabineksorder vom 28sten Dezember 1835., über die Anwenbbarkeit
der, bie Einrichtung des Kredit-Instieuts für Schlesien betreffenden
Verorbnung vom Sien Juni desselben Jahres (Gesetzsammlung No. 1619.)
auf die Ober-austtz.
Ua- die Amwendbarkeit der Verordnung vom Sten Juni d. J. auf die Ober-Lausitz
hat kein Zweifel entstehen können, da im #. 1. derselben ausdrücklich bestimmt
ist, daß das Kredit-Institut für die Provinz Schlessen gegründet werde,
die Provinz Schlesien aber nach Inhalt des Gesetzes wegen Anordnung der
Provinzialstände vom 27sten März 1824., das Herzogehum Schlesien, die Grafschaft
Glatz und das Preußische Markgrasthum Ober-Lausitz begreift, Letzteres
auch, so wie die Grafschaft Glatz, zum Kreditverbande der Schlesischen Landschaft
gehört. Indeß will Ich solches, auf Ihren Bericht vom 18ten d. M.,
hierdurch noch besonders erkldren, und Ihnen überlassen, diese Order durch die
Gesetzsammlung bekannt zu machen, auch die Ober-Lausitzschen Rittergutsbesitzer
auf die zurückgehende Eingabe hiernach zu bescheiden.
Berlin, den 28sten Dezember 1835.
Friedrich Wilhelm.
An
den Wirklichen Geheimen Rath Rother.
7—loss.) (No. 1688.)