Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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3. Wein, schweizerischen Ursprungs per Liter 
4. „ ausländischer „ „ 
5. „ „ feiner? „ „ 
6. Bier «» 
7. Most ... .... „ „ 
* Bemerkung. 
Weine in Fässern aus dem deutschen Zollgebiet unterliegen ohne 
Unterschied einer Gebühr von 4 Rp. per Liter. 
Glarus. 
1. Wein, schweizerischen Ursprungs, in Fässern per Hektoliter 
2. „ fremden Ursprungs, in Fässern .» , 
3. * Luxusweine und geistige Getränke aller Art, andere als obige, in 
Fässern oder Flaschen . . per O,„sLiter 
4. Obstwein pPer Hektoliter 
5. Branntwein und Weingein. ob eingeführt oder im Kanton fabrizirt, 
zahlt, wenn er für den inneren Konsum bestimmt ist per Liter 
* Bemerkung. 
Weine in Fässern aus dem deutschen Zollgebiete unterliegen ohne 
Unterschied einer Gebühr von 2 Frk. 90 Np. per Hektoliter 
Ing. 
1. Wein, ausländischer, in Fässen per Liter 
2. „ „ „Schlegelflaschen. „ Stück 
3. , schweizerischer ., Liter 
4. Bier „ „ 
5. Obstwein „ „ 
Auf Weingeist und Branniwein n wird keine Steuer arhoben. 
Freiburg. 
1. Freiburger Weine und alle im Kanton fabrizirten Getränke, per 500 Liter 
2. Bier, schweizerischen Ursprungs . .perLiter-s- 
3.,,fremdenUriprungs. »» 
Frk. 
3½
	        
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