Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Württembergischen  Verhältnissen  voraussetzt,  kann  die  Annahme  der  Bewerbungen  solcher  Militäranwärter
  abgelehnt  werden,  welche  nicht  dem  Württembergischen  Staat  angehören  oder  aus
dessen  Kontingent  hervorgegangen  sind.

Bei  der  Annahme  von  Bewerbungen  um  Anstellung  in  einem  Dienstzweig  können  einzelne
Stellen  desselben  als  solche  ausgenommen  werden,  für  welche  eine  Qualifikation  des  Bewerbers
nicht  anerkannt  wird.

Vor  der  Annahme  der  Bewerbungen  kann,  soweit  es  aus  besonderen  Gründen  im  dienstlichen
  Interesse  erforderlich  erscheint,  sowohl  die  Vorlegung  weiterer  Nachweise  als  auch  die
persönliche  Vorstellung  des  Bewerbers  verlangt  werden.

Ist  die  Uebertragung  einer  Stelle  davon  abhängig,  daß  der  Bewerber  zuvor  in  einer
gewissen  anderen  Dienststellung  sich  befunden  habe,  so  kann  auch  der  Militäranwärter  eine  solche
Stelle  nur  nach  vorgängiger  Bekleidung  jener  Dienststufe  erlangen.

12)  Soweit  die  eine  Anwärterliste  führende  Behörde  —  Anstellungsbehörde  —  nur  zuständig  ist,
die  Stellen  vorläufig  zu  besetzen  und  die  Vorschläge  für  die  definitive  Besetzung  zu  machen,  hat
sie  bei  Anständen,  welche  bezüglich  der  Annahme  oder  Nichtannahme  einer  Bewerbung  um
solche  Stellen  Zweifel  erwecken,  an  das  vorgesetzte  Ministerium  sich  zu  wenden.

13)  Soweit  etwaige  Ersuchen  um  Mittheilung  ärztlicher  Atteste  (§.  14  Abs.  2)  auf  Angehörige  des
Württembergischen  Kontingents  sich  beziehen,  sind  sie  an  das  Kriegsministerium  zu  richten.

*½v25

Ueber  die  Bewerbungen  um  noch  nicht  vakante  Stellen  legen  die  Anstellungsbehörden
  Verzeichnisse  nach  Anlage  F  an,  in  welche  die  Stellenanwärter  nach  dem  Datum  Anlage  p
des  Eingangs  der  ersten  Meldung  eingetragen  werden.  War  die  Oualifikation  noch
durch  eine  Prüfung  (Vorprüfung)  nachzuweisen,  so  kann  die  Eintragung  auch  nach  dem
Tage  des  Bestehens  derselben  erfolgen.

Die  Stellenanwärter  haben,  so  lange  sie  keine  Civilversorgung  gefunden,  ihre
Meldung  jährlich  zum  1.  Dezember  zu  wiederholen.  Diejenigen  Bewerbungen,  bezüglich
welcher  eine  solche  Wiederholung  unterlassen  wird,  sind  in  dem  Verzeichnisse  zu  streichen;
sie  können  demnächst,  auf  erneutes  Ansuchen,  mit  dem  Datum  des  Eingangs  der  neuen
Meldung,  wieder  eingetragen  werden.

Bestimmungen  für  Württemberg:
14)  Die  Behörden,  welche  die  Anwärterlisten  für  die  einzelnen  Stellen  führen,  werden  in  dem  speziellen
  Verzeichniß  der  Stellen  (oben  Ziff.  7)  bezeichnet.
Wenn  ein  Bewerber  nicht  für  alle  Stellen  des  Dienstzweigs,  für  welchen  er  sich  meldet,
als  qualifizirt  erachtet  und  darum  in  Beziehung  auf  diese  Stellen  nicht  Stellenanwärter  wird
(oben  Ziff.  11  Abs.  3),  so  ist  dies  in  der  Liste  zu  bemerken.