Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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S. 15. 
Die Mittheilungen, welche nach S§. 10 bis 14 dieser Verfügung dem Orts- 
vorsteher der Gemeinde, worin der Verurtheilte seinen Wohnort beziehungsweise seinen 
Aufenthalt hat, zu machen sind, erfolgen durch die Behörde, welche die Strafvoll- 
streckung anzuordnen hat (§F. 7 dieser Verfügung, vergl. auch Forstpolizeigesetz vom 
8. September 1879 Art. 44; Gesetz vom 25. August 1879, betreffend das Verfahren 
der Verwaltungsbehörden 2c., Art. 28 und Art. 36 Ziff. 7), in gleicher Weise wie 
die zum Zweck der Aufnahme in das Strafregister des Geburtsorts des Verur- 
theilten zu machenden Mittheilungen (§. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung) und zu- 
treffenden Falls gleichzeitig mit den letzteren. 
Von der erfolgten Mittheilung ist unter Angabe der Zeit in den Akten oder 
auf dem Aktenumschlag gleichfalls Mittheilung zu machen. 
8. 16. 
Bezüglich der Verurtheilungen der in 88. 10 und 13 dieser Verfügung be- 
zeichneten Art, welche zur Aufnahme in das Strafregister des Geburtsorts von Be- 
hörden anderer Bundesstaaten oder des Reichs den Registerbehörden des Geburtsorts 
unmittelbar oder durch Vermittlung der Staatsanwaltschaften der Landgerichte mitge- 
theilt werden, werden die Ortsvorsteher angewiesen, beglaubigte Abschriften der betreffen- 
den Strafnachrichten behufs der gleichzeitigen Aufnahme in das Strafregister derjenigen 
württembergischen Gemeinde, in welcher der Verurtheilte seinen Wohnort hat, dem 
Ortsvorsteher dieser Gemeinde zu übersenden. Ebendasselbe gilt von den den Register- 
behörden des Geburtsorts zugehenden Mittheilungen über im Auslande ergangene Ver- 
urtheilungen, wofern deren Kenntnißnahme für die Ortsbehörde des Wohnorts des 
Verurtheilten von besonderem Interesse ist. 
Wird die Benachrichtigung der Registerbehörde des Wohnorts bereits von der 
Staatsanwaltschaft des Landgerichts bewirkt, welche die Mittheilung der Strafnachricht 
an die Registerbehörde des Geburtsorts vermittelt, so ist von der Staatsanwaltschaft 
auf der Strafnachricht zu bemerken, daß die Uebersendung der Abschrift an die Negister- 
behörde des Wohnorts erfolgt sei. 
S. 17. 
Auf die Registrirung der Verurtheilungen in dem Strafregister des Wohn- 
orts finden die Bestimmungen in §§. 6. 10 bis 12. 14. Abs. 3 und 4, S§. 15
	        
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