Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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8. 2. 
Der Leichenschaudienst darf nur Männern von unbescholtenem Rufe, welche die zu 
Versehung der Stelle erforderliche Befähigung besitzen, übertragen werden. 
Die gewählten Leichenschauer sind vor dem Antritt ihres Amtes durch den Orts- 
vorsteher auf die genaue Beobachtung ihrer Dienstvorschriften zu verpflichten. Diese Ver- 
pflichtung darf, wenn andere Personen als öffentlich ermächtigte Aerzte oder Wundärzte 
als Leichenschauer bestellt werden, erst erfolgen, wenn der Gewählte durch ein Zeugniß 
des Oberamtsphysikats dargethan hat, daß er mit dem Inhalt der Dienstvorschriften für 
Leichenschauer sich bekannt gemacht hat und die zur Versehung der' Stelle erforderliche 
Befähigung besitzt. 
8. 3. 
Für Krankenhäuser und ähnliche Anstalten des Staats, der Gemeinden und anderer 
öffentlichen Körperschaften, für Gefangenenanstalten und Arbeitshäuser kann die Dienst- 
verrichtung des Leichenschauers von der Anssichtsbehörde einem Angestellten der Anstalt 
übertragen werden. 
Von der Uebertragung ist dem Oberamt, Oberamtsphysikat und Gemeinderath Mit- 
theilung zu machen. 
8. 4. 
Die Dienstobliegenheiten der Leichenschauer werden durch besondere von dem Mini- 
sterium des Innern zu erlassende Instruktion bestimmt. 
Zur Ueberwachung der instruktionsmäßigen Thätigkeit der Leichenschauer sind zu- 
nächst die Oberamtsärzte und Ortsvorsteher berufen. 
#§. 5. 
Den von dem Leichenschauer auf Grund seiner Instruktion getroffenen Anordnungen 
ist Folge zu leisten. 
S. 6. 
Die Gebühren der Leichenschauer sind von den Gemeinderäthen mit Genehmigung 
des Oberamts festzusetzen. 
Zu Entrichtung dieser Gebühren sind diejenigen verpflichtet, welche die Kosten der 
Beerdigung zu bestreiten haben.
	        
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