Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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in allen Theilen feuerfesten Heizkammer aufzustellen. Zur Leitung der erwärmten Luft 
aus der Heizkammer sind Röhren oder Kanäle von feuersicherem Material zu verwenden, 
welche 
a. wenn sie aus Metall bestehen, mindestens 15 cm und 
b. wenn sie gemauert oder aus gebranntem Thon gefertigt sind, von der innern 
Wand gemessen, mindestens 12 cm von Holzwerk entfernt bleiben müssen. 
Die Ausmündungen der Röhren oder Kanäle sind gehörig zu vergittern. 
S. 9. 
Bei der Einrichtung von Dampfheizungen kommen für die Aufstellung des Dampf- 
Erzeugers die sonst für Dampfkessel geltenden Vorschriften zur Anwendung. 
S. 10. 
Bei Heizungen mittelst heißen Wassers sind für die Herstellung des Ofens 
dieselben Vorschriften maßgebend, welche auch für Backöfen zu gewerblichem Betrieb gelten 
l. §. 34). 
—— 8. 34) *-- 
Dampf= und Heißwasser-Leitungsröhren müssen von Holzwerk in der Regel 
mindestens 3 cm entfernt bleiben. 
Wo es nöthig ist, sie zum Schutz gegen Abtühlung mit brenubaren Stoffen zu um- 
hüllen, sind diese Hüllen mit einem haltbaren feuerfesten Ueberzug zu versehen. 
§. 12. 
Küchen, einschließlich der Waschküchen (vergl. übrigens §. 32), sind, soweit nicht nach 
den Bestimmungen der gegenwärtigen Verfügung die Aufführung von Feuerwänden ge- 
boten ist, durch ausgemauerte Fachwerkswände abzuschließen, welche mindestens fachweise 
zu bestechen sind. 
Die Decken müssen entweder vergipst, oder doch geschliert und fachweise bestochen 
werden. Wo Kaminschoße nicht angebracht werden, sind Wände und Decken jedenfalls 
zu vergipsen. 
Der Boden der Küchen hat aus feuersicherem Material zu bestehen. Zu ebener Erde 
genügt der natürliche Boden, auf Gebälken dagegen sind entweder natürliche oder künst- 
liche Steine oder ein dauerhafter Estrich zu verwenden. Die Dicke des feuersicheren Be- 
legs auf Gebälken darf nicht unter 4,5 cm betragen.
	        
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