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sichtnahme auf die jeweiligen Preisverhältnisse vom Ministerium festgesetzt und öffentlich
bekannt gemacht wird;
2) in dem Aufwand der Verwaltung für die Kleidung der Eingewiesenen (8. 14);
3) in sonstigen, nicht unter die Kategorie der Ziffer 1 fallenden besonderen Ver-
wendungen auf einen Eingewiesenen, welche während seines Aufenthalts im Arbeitshaus
vermöge außerordentlicher Umstände nöthig wurden.
8. 28.
Soweit der Ertrag der hausordnungsmäßigen Arbeit des Eingewiesenen zur Deck-
ung der Kosten seiner Verpflegung (§. 27) nicht zureicht und der Fehlbetrag auch nicht
aus dem eigenen Vermögen des Eingewiesenen oder von ernährungspflichtigen Verwandten
desselben zum Ersatz gebracht werden kann, sind diese Kosten von dem verpflichteten
Landarmenverband (§. 7) zu tragen.
Zu diesem Behufe hat der verpflichtete Landarmenverband bei dem Eintritt des Ein-
gewiesenen in das. Arbeitshaus den vierteljährigen Betrag des festgesetzten Kostgelds
(§. 27 Ziffer 1) an die Arbeitshausverwaltung vorauszubezahlen, und diese Vorausbe-
zahlung später insoweit je auf die gleiche Zeit oder den kürzeren Rest der Einweisungs-
zeit zu wiederholen, als der früher geleistete Vorschuß wegen Unzulänglichkeit des Ertrags
der hausordnungsmäßigen Arbeit des Eingewiesenen aufgebraucht worden ist.
Der auf die Kleidung des Eingewiesenen (§. 27 Ziff. 2) und auf außerordentliche
Bedürfnisse desselben (§. 27 Ziff. 3) von der Arbeitshausverwaltung gemachte Aufwand
ist derselben je am Schlusse der Einweisungszeit zu ersetzen.
Bezüglich der hienach von einem Landarmenverband geleisteten Vorschüsse, sowie des
weiteren von ihm auf einen Eingewiesenen gemachten Aufwands bleibt demselben der
Ersatzanspruch gegen den Eingewiesenen, wofern er eigenes Vermögen besitzt oder erwirbt,
sowie gegen seine ernährungspflichtigen Verwandten vorbehalten.
Ergibt sich beim Austritt des Eingewiesenen aus dem Arbeitshaus ein Ueberschuß
des ihm gutgeschriebenen Ertrags seiner in der hausordnungsmäßigen Arbeitszeit gelei-
steten Arbeit über die Kosten seiner Verpflegung (§. 27), so wird ihm dieser Ueberschuß
in gleicher Weise wie der nicht aufgezehrte Betrag der durch Arbeit außerhalb der haus-
ordnungsmäßigen Arbeitszeit erzielten Ersparnisse (§. 30) ausgefolgt.
S. 30.
Der Ertrag der von dem Eingewiesenen außerhalb der hausordnungsmäßigen Ar-