Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

70 
sichtnahme auf die jeweiligen Preisverhältnisse vom Ministerium festgesetzt und öffentlich 
bekannt gemacht wird; 
2) in dem Aufwand der Verwaltung für die Kleidung der Eingewiesenen (8. 14); 
3) in sonstigen, nicht unter die Kategorie der Ziffer 1 fallenden besonderen Ver- 
wendungen auf einen Eingewiesenen, welche während seines Aufenthalts im Arbeitshaus 
vermöge außerordentlicher Umstände nöthig wurden. 
8. 28. 
Soweit der Ertrag der hausordnungsmäßigen Arbeit des Eingewiesenen zur Deck- 
ung der Kosten seiner Verpflegung (§. 27) nicht zureicht und der Fehlbetrag auch nicht 
aus dem eigenen Vermögen des Eingewiesenen oder von ernährungspflichtigen Verwandten 
desselben zum Ersatz gebracht werden kann, sind diese Kosten von dem verpflichteten 
Landarmenverband (§. 7) zu tragen. 
Zu diesem Behufe hat der verpflichtete Landarmenverband bei dem Eintritt des Ein- 
gewiesenen in das. Arbeitshaus den vierteljährigen Betrag des festgesetzten Kostgelds 
(§. 27 Ziffer 1) an die Arbeitshausverwaltung vorauszubezahlen, und diese Vorausbe- 
zahlung später insoweit je auf die gleiche Zeit oder den kürzeren Rest der Einweisungs- 
zeit zu wiederholen, als der früher geleistete Vorschuß wegen Unzulänglichkeit des Ertrags 
der hausordnungsmäßigen Arbeit des Eingewiesenen aufgebraucht worden ist. 
Der auf die Kleidung des Eingewiesenen (§. 27 Ziff. 2) und auf außerordentliche 
Bedürfnisse desselben (§. 27 Ziff. 3) von der Arbeitshausverwaltung gemachte Aufwand 
ist derselben je am Schlusse der Einweisungszeit zu ersetzen. 
Bezüglich der hienach von einem Landarmenverband geleisteten Vorschüsse, sowie des 
weiteren von ihm auf einen Eingewiesenen gemachten Aufwands bleibt demselben der 
Ersatzanspruch gegen den Eingewiesenen, wofern er eigenes Vermögen besitzt oder erwirbt, 
sowie gegen seine ernährungspflichtigen Verwandten vorbehalten. 
Ergibt sich beim Austritt des Eingewiesenen aus dem Arbeitshaus ein Ueberschuß 
des ihm gutgeschriebenen Ertrags seiner in der hausordnungsmäßigen Arbeitszeit gelei- 
steten Arbeit über die Kosten seiner Verpflegung (§. 27), so wird ihm dieser Ueberschuß 
in gleicher Weise wie der nicht aufgezehrte Betrag der durch Arbeit außerhalb der haus- 
ordnungsmäßigen Arbeitszeit erzielten Ersparnisse (§. 30) ausgefolgt. 
S. 30. 
Der Ertrag der von dem Eingewiesenen außerhalb der hausordnungsmäßigen Ar-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.