Contents: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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9. Im §. 21, „Postaufträge zur Einholung von Wechselaccepten“ betreffend, 
ist im Absatz II zwischen dem 2. und 3. Satz folgender neue Satz 
einzuschalten: 
Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare zu 
Postaufträgen postmäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung der 
von der Post bezogenen Formulare zu Postaufträgen ganz oder theilweise durch Druck 
bewirken zu lassen. 
10. Zwischen §. 21 und 22 tritt folgender neue § 21 hinzu: 
§. 21a. 
Postaufträge zu Bücherpostsendungen. 
1 Den Biücherpostsendungen, d. i. den Sendungen mit Büchern, Musikalien, 
Zeitschriften, Landkarten und Bildern, soweit dieselben den Bestimmungen für 
Drucksachen (§. 16) entsprechen und ein Gewicht von mehr als 250 Gramm haben, darf 
gegen Zahlung der für Drucksachen festgesetzten ermäßigten Taxe, jedoch mindestens des 
Betrags von 20 Pf., und einer besonderen, vom Absender zu entrichtenden Gebühr von 
10 Pf. ein Postauftrag zur Einziehung der die Sendung betreffenden Rechnung bei- 
gefügt werden. 
II Die Aufschrift der Sendungen hat lediglich zu lauten: „Postauftrag zur 
Bücherpostsendung Nr.(Geschäftsnumerh nacch .. . (Name der 
Postanstalt, in deren Bezirk der Adressat wohnt)“. 
In einem mit gleichlautender Aufschrift versehenen Briefumschlage müssen der Sen- 
dung ein gehörig ausgefülltes Formular für Postaufträge zur Einziehung von Geldbe- 
trägen (8§. 20), sowie ein ausgefülltes Postanweisungsformular (§F. 18) so fest beigebunden 
sein, daß unterwegs sich kein Theil von der Sendung trennen kann. Auf dem Auftrags- 
formular müssen neben der lUleberschrift „Postauftrag“ die Worte „zur Bücherpostsendung“ 
zugesetzt und dahinter die Geschäftsnumer wiederholt sein. Das Verlangen der Weiter- 
gabe oder Weitersendung ist bei diesen Postaufträgen nicht zulässig. 
Auf der Rückseite eines jeden Postauftrags zu einer Bücherpostsendung muß ent- 
weder der Vermerk: „Ohne Frist“ oder folgende Ouittungsforme l niederge- 
schrieben sein: „Die Anlagen dieses Postauftrags habe ich ohne Zahlung des umstehend 
angegebenen Geldbetrages empfangen
	        
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