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Außerdem dürfen zur Verstärkung des Betriebs= und Vorrathskapitals von 6 Mil-
lionen Mark in der Finanzperiode 1883/85 Schatzanweisungen nach Bedarf, jedoch nicht
über den Betrag von 4000000 + hinaus, ausgegeben werden.
Art. 6.
Die Schatzanweisungen werden auf die Staatsschuldenzahlungskasse lautend von der
ständischen Schuldenverwaltungsbehörde unter Mitwirkung Unseres Finanzministeriums
ausgefertigt. »
Die Ausgabe derselben ist durch Unser Finanzministerium zu bewirken, dem die
Bestimmung des Zinssatzes und der Dauer der Umlaufszeit, welche den 1. Oktober 1885
nicht überschreiten darf, überlassen wird. Innerhalb dieses Zeitraumes kann der Betrag
der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten Schatz-
anweisungen ausgegeben werden.
Art. 7.
Der in Art. 5 genannte Maximalbetrag der auszugebenden Schatzanweisungen darf
je nach Bedarf um die für die Verzinsung derselben erforderlichen Beträge, welche eben-
falls durch Schatzanweisungen zu bestreiten sind, überschritten werden.
Die zur Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Mittel sind der Staats-
schuldenzahlungskasse aus den bereitesten Staatseinkünften zu überweisen, nöthigenfalls
durch ein Staatsanlehen aufzubringen.
Art. 8.
Die Schatzanweisungen verjähren binnen fünf Jahren, von dem in jeder derselben
auszudrückenden Fälligkeitstermine an gerechnet, ohne daß es eines öffentlichen Anfrufs
bedarf. Sie gelten als gekündigte Staatsschuldscheine im Sinne des Gesetzes vom
18. August 1879 (Reg. Blatt S. 221).
Die Einschreibung auf den Namen der Inhaber findet nicht statt.
Art. 9.
An den auf die Etatsjahre 1883/84 und 1884/85 entfallenden Tilgungsraten der
Eisenbahnschuld sind durch zatanlehen zu decken
pro 188384 .. . .l5046402.-å43c3,
»18d-«S’J... . ........l668033,,6’4
zusammen in beiden Jahren ... .....zlt()76--60t) »H,
welche in der in Art. 5 vorgeschriebenen Weise aufzunchmen sind.