Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

132 
Die Verfehlung (Abs. 1 des Art. 11 und Abs. 1 des gegenwärtigen Art. 12) ist 
jedoch straffrei zu lassen, wenn von dem Steuerpflichtigen oder Fassionspflichtigen oder 
nach dem Tode des Schuldigen von Seite eines Erben, bevor eine Anzeige der Verfeh- 
lung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten erfolgte, die 
unterlassene oder zu nieder abgegebene Erklärung (Fassion) bei einer Aufnahmebehörde 
oder einer dieser vorgesetzten Steuerbehörde nachgetragen oder berichtigt und hiedurch die 
Nachforderung der sämmtlichen nicht verjährten (Art. 13 Abs. 3) Steuerbeträge ermög- 
licht wird. 
Einer Ordnungsstrafe bis zu 60 -4 unterliegen Verfehlungen gegen die anderen 
Vorschriften dieses Gesetzes und gegen die zum Vollzuge desselben im Verordnungswege 
erlassenen öffentlich bekannt gemachten Vorschriften. 
Unsere Ministerien der Justiz und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen den 13. Juni 1883. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Wundt. Faber. Hoölder. 
Versügung des Ministeriums des Junern. 
betreffend Maßregeln gegen die Einschleppung der Rinderpest. 
Vom 9. Juni 1883. 
Mit Rücksicht auf die durch die Gotthardbahn bewirkte Ermöglichung eines direkten 
Verkehrs zwischen Württemberg und Italien über die Schweiz wird hiemit unter Auf- 
hebung der Ministerialverfügung vom 12. November 1879 (Neg. Blatt S. 475) an deren 
Stelle Nachstehendes verfügt: 
Die Ein= und Durchfuhr von Rindvieh aus der Schweiz ist nur dann zu gestatten, 
wenn durch amtliches Zeugniß nachgewiesen wird, daß die Thiere unmittelbar zuvor 
mindestens 30 Tage in senchefreien Orten der Schweiz oder Italiens gestanden sind. 
Stuttgart, den 9. Juni 1883. Hölder. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Cbr. Scheufelc).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.