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Die Verfehlung (Abs. 1 des Art. 11 und Abs. 1 des gegenwärtigen Art. 12) ist
jedoch straffrei zu lassen, wenn von dem Steuerpflichtigen oder Fassionspflichtigen oder
nach dem Tode des Schuldigen von Seite eines Erben, bevor eine Anzeige der Verfeh-
lung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten erfolgte, die
unterlassene oder zu nieder abgegebene Erklärung (Fassion) bei einer Aufnahmebehörde
oder einer dieser vorgesetzten Steuerbehörde nachgetragen oder berichtigt und hiedurch die
Nachforderung der sämmtlichen nicht verjährten (Art. 13 Abs. 3) Steuerbeträge ermög-
licht wird.
Einer Ordnungsstrafe bis zu 60 -4 unterliegen Verfehlungen gegen die anderen
Vorschriften dieses Gesetzes und gegen die zum Vollzuge desselben im Verordnungswege
erlassenen öffentlich bekannt gemachten Vorschriften.
Unsere Ministerien der Justiz und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses
Gesetzes beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen den 13. Juni 1883.
Karl.
Mittnacht. Renner. Geßler. Wundt. Faber. Hoölder.
Versügung des Ministeriums des Junern.
betreffend Maßregeln gegen die Einschleppung der Rinderpest.
Vom 9. Juni 1883.
Mit Rücksicht auf die durch die Gotthardbahn bewirkte Ermöglichung eines direkten
Verkehrs zwischen Württemberg und Italien über die Schweiz wird hiemit unter Auf-
hebung der Ministerialverfügung vom 12. November 1879 (Neg. Blatt S. 475) an deren
Stelle Nachstehendes verfügt:
Die Ein= und Durchfuhr von Rindvieh aus der Schweiz ist nur dann zu gestatten,
wenn durch amtliches Zeugniß nachgewiesen wird, daß die Thiere unmittelbar zuvor
mindestens 30 Tage in senchefreien Orten der Schweiz oder Italiens gestanden sind.
Stuttgart, den 9. Juni 1883. Hölder.
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Cbr. Scheufelc).