Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

156  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

solches  kann  durch  Nichtverpflichtete  nicht  verlegt  werden.  §  823  A.  8.
Vormerkungen  zur  Sicherung  obligatorischer  Ansprüche  88  883  ff.;  KO.
8  24.  Vgl.  auch  §§  10982,  1179;  GB0.  88  18,  19,  761.  ÜMber  Wirkung
des  Schuldverhältnisses  gegen  dritte  Personen  88  5565,  571,  604",  746,
754,  809,  822,  851,  2219.

2.  Regelmäßig  eine  bestimmte  aus  dem  Schuldverhältnisse  sich
ergebende  Person.  Ausnahmen  88  657,  793,  2072,  2152,  21622,  HGB.
§  95.  Über  Verkauf,  Darlehen  unter  Vorbehalt  der  Aufgabe  des  Gegenkontrahenten
  E.  R.  3887,  Gr.  4839/.  ÜMber  Begründung  einer  Forderung
  für  einen  Nichterzeugten  Z.  R.  65282.  Vererblichkeit  §  1922,  A.“
vor  §  362;  Übertragbarkeit  88  398  ff.,  2173;  Mehrheit  §8  428  ff.  Bei
gegenseitigen  Schuldverhältnissen  (§  320  A.  1)  ist  jeder  Beteiligte  zugleich
  Gläubiger  und  Schuldner.  Über  Leistung  an  Dritte  §§  328,
8  Gesetzliche  Ermächtigung  des  Quittungsüberbringers  §  370.  A.“
vor  §  164.

3.  Erfüllung  durch  Dritte  §8  267,  268,  Hastung  des  Erben  §88  1967  ff.,
A.  vor"  8  362,  Schuldübernahme  §8§  414  ff.,  Mehrheit  §§  420  ff.  Regelmäßig
  Haftung  mit  dem  ganzen  Vermögen.  Beschränkung  persönlicher
Haftung  (Haftung  mit  bestimmten  Vermögensgegenständen  im  Gegensatz  zur
quantitativ  beschränkten  Haftung  §  702.  HGB.  §  171)  kann  durch  Vertrag
  oder  gesetzliche  Bestimmung  begründet  sein,  §§  419,  1086,  1089,
1411,  1480,  14892,  1504,  1975,  21878,  HGB.  88  486,  679,  vgl.  auch
E.  JW.  O06299,  10  227.  Veräußert  der  Schuldner  oder  vernichtet  oder  beschädigt
  er  schuldhaft  die  Haftungsgegenstände,  so  haftet  er  persönlich
auf  deren  Wert.  Dagegen  bildet  die  dingliche  Haftung  als  solche
(§§  1113,  1191,  1204)  einen  Gegensatz  zur  Vermögenshaftung.  Die
Grenzen  sind  aber  flüssig.  ·

4.  Die  Leistung  braucht  nicht  einen  in  Geld  bestimmbaren  Wert
zu  haben  (88  253,  343,  vgl.  auch  810  [rechtliches  Interesse]),  2373
Satz  2).  Es  muß  aber  ein  nach  den  Anschauungen  der  menschlichen
Gesellschaft  schutzwürdiges,  regelmäßig  wirtschaftliches  Interesse  vorliegen;
die  Leistung  muß  der  Befriedigung  eines  Bedürfnisses  (einschließlich
der  Abwehr  der  Unlust)  mittelbar  oder  unmittelbar  dienen,  auch
muß  der  Charakter  einer  rechtlichen  Bindung  ersichtlich  sein.  Unverbindlich
  Versprechungen  des  gesellschaftlichen  Lebens,  der  Freundschaft,  der
Liebe,  der  Familie  und  der  Religion.  E.  R.  57  256.  Zwangsvollstreckung  nach
ZPO.  88  887  bis  890.  —  Die  Leistung  ist  zunächst  ein  Tun.  Den  Gegenstand
  (§§  281,  3232,  350,  452)  bilden  nicht  nur  an  und  für  sich  wertvolle
Handlungen,  Dienste  faktischer  und  rechtlicher  Art,  sondern  auch  das  Übertragen
  des  Eigentums  oder  das  Verschaffen  eines  sonstigen  Rechtes  oder
Vermögensstücks,  die  Gebrauchsüberlassung,  das  Einstehen  für  fremde  Verbindlichkeiten,
  §  194  A.  1.  Die  Leistung  ist  entweder  durch  das  Gesetz  oder
durch  das  verpflichtende  Rechtsgeschäft,  insbesondere  den  Vertrag  bestimmt.
Ist  der  Gegenstand  der  geschuldeten  Leistung  ganz  unbestimmt,  so  ist  ein
Forderungsrecht  nicht  gegeben.  Wegen  Ergänzung  der  Unbestimmtheit
bei  Verträgen  vgl.  §8  315  bis  319,  Erstreckung  auf  Zubehör  §  314.—
Die  88  243  bis  265,  273,  274,  336  bis  345  behandeln  verschiedene
Leistungsinhalte  von  grundsätzlicher  Wichtigkeit.  Über  Leistungsort