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Hekanntmachung des Jultizministerinms,
beireffend die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Miltheilung der Strafurtheile.
Vom 14. August 1883.
Unter Beziehung auf die Bekanmtmachung vom 19. Dezember 1882 (Reg.Blatt
S. 492 ff.) wird nachstehend die in Nro. 32 des Central-Blatts für das Deutsche Reich
S. 244 veröffentlichte Aenderung der Nachweisung derjenigen Behörden, welche auf Grund
des §. 1 Nro. 1 der Verordnung des Bundesraths vom 16. Juni 1882, betreffend die
Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile
(Reg. Blatt S. 272 ff.), zur Führung der dort bezeichneten Strafregister von den Regie-
rungen der einzelnen Bundesstaaten bestimmt worden sind, bekannt gemacht:
Fürstenthum Lippe: für das Gebiet des Fürstenthums mit Ausnahme des
Amts Lipperode und des Stifts Cappel die Staatsanwaltschaft bei dem Land-
gerichte zu Detmold,
für das Amt Lipperode und das Stift Cappel die Staatsanwaltschaft bei
dem Landgerichte zu Paderborn.
Stuttgart, den 14. August 1883.
" Für den Staatsminister:
Köstlin.
Gekanntmachung der Ministerien des Innern und der Finanzen,
betreffend die Ausfuhr der zur fategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge.
Vom 298. Juli 1883.
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler erlassene Bekanntmachung vom 23. Juli d. J.,
betreffend die Ausfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, zur all-
gemeinen Kenntuiß gebracht.
Stuttgart, den 28. Juli 1883.
Für den Staatsminister des Innern: Für den Staatsminister der Finanzen:
Schüz. Wintterlin.
Bekanntmachung,
betreffend die Ausfuhr der zur flategorie der Rebe nicht gehörigen Pllänzlinge.
Vom 23. Juli 1883.
Gemäß der Bestimmung in §. 4 Ziff. 2 der Verordnung vom 4. Juli d. Is. (Reichs-
Gesetzblatt S. 153) hat die Ausfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänz-