Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

Soweit diese Verhältnisse dem Ortsvorsteher nicht bereits amtlich bekannt sind, ist darüber eine Erklärung 
des Ortsschulinspektors derjenigen Schule zu fordern, welche das Kind zu besuchen hat. 
Unter „Bemerkungen“ sind diejenigen Verhältnisse einzutragen, von welchen die Anwendung be- 
sonderer, auf Grund der §3 139 Abs. 2 und 139a# der Gew.O. erlassener Vorschriften abhängt. (Siehe 
übrigens auch den folgenden Paragraphen.) 
8. 116. 
Vor Ausstellung einer Arbeitskarte ist thunlichst festzustellen, ob für dasselbe Kind bereits früher 
eine Arbeitskarte ausgestellt worden ist In diesem Falle ist darauf zu halten, daß die bisherige Arbeite- 
karte vor Aushändigung der neuen abgeliefert wird. es sei denn jene verloren gegangen, vernichtet oder 
von dem Arbeitgeber nicht wieder ausgehändigt. Nicht mehr brauchbar ist eine Arbeitskarte namentlich 
dann, wenn die Angabe derselben über die Schulverhältnisse in Folge eines Wechsels des Arbeitgebers 
oder des Aufenthaltsortes oder sonstiger Veränderungen unzutreffend geworden ist. 
Die Ausstellung einer neuen Arbeitskarte unterliegt denselben Vorschriften, wie diejenige der 
ersten; jedoch bedarf es der Vorlegung einer Geburtsurkunde nicht, wenn die bisherige Arbeitskarte ein- 
geliefert wird. Daß eine Arbeitskarte an Stelle einer früheren unbrauchbar gewordenen, verloren ge- 
gangenen re. ausgestellt ist, hat die ausstellende Behörde unter „Bemerkungen“ in die Arbeitskarte und 
in das Verzeichniß der Arbeitskarten einzutragen. 
8. 117. 
Die Aushändigung der Arbeitskarte erfolgt nicht an das Kind, sondern an den Vater oder 
Vormund, oder an den Arbeitgeber desselben, und zwar erst nachdem sämmtliche Spalten des Verzeichnisses 
der Arbeitskarten ausgefüllt sind. 
IV. Beschäftigung jugendlicher Arbeiter. 
8. 118 
Die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter (Gew. O. §. 135) in Fabriken und denselben gleich- 
stehenden Anlagen (vergl. oben §. 112) darf nicht stattfinden, bevor der Arbeitgeber dem Ortsvorsteher 
die in 3. 138 Abs. 1 und 2 der Gew.O. vorgeschriebene Anzeige erstattet hat. 
Die Anzeige muß ersehen lassen, ob in der betreffenden Anlage Kinder zwischen 12 und 14 
Jahren und junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren oder nur eine von beiden Altersklassen beschäftigt 
werden sollen. Jede eingehende Anzeige ist vom Ortsvorsteher darauf zu prlfen, ob sie sämmtliche in §. 138 
Abs. 2 der Gew.O. vorgeschriebenen Angaben enthält, und ob die beabsichtigte Negelung der Beschäftigung, 
der Arbeitszeit und der Pausen nicht mit den bestehenden Bestimmungen in Widerspruch steht. Ergibt 
sich hiebei ein Anstand, so ist die Anzeige zur Aenderung oder Vervollständigung zurückzugeben. 
Jeder Arbeitgeber, welcher die in J. 138 Abs. 1 und 2 der Gew.O. vorgeschriebene Anzeige 
erstmals gemacht hat, ist besonders darauf aufmerksam zu machen, daß er in den Arbeitsräumen, wo 
jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, das in §. 138 Abs. 3 der Gew.O. erwähnte Verzeichniß nach dem 
unten abgedruckten Formular Beil. Nr. VII, ferner die ebendaselbst erwähnte einen Auszug aus den Be- 
stimmungen üÜber die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter enthaltende Tafel und zwar mit dem von dem 
Ministerium festgesetzten in der Beil. Nr. VIII abgedruckten Inhalt auszuhängen habe.
	        
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