Soweit diese Verhältnisse dem Ortsvorsteher nicht bereits amtlich bekannt sind, ist darüber eine Erklärung
des Ortsschulinspektors derjenigen Schule zu fordern, welche das Kind zu besuchen hat.
Unter „Bemerkungen“ sind diejenigen Verhältnisse einzutragen, von welchen die Anwendung be-
sonderer, auf Grund der §3 139 Abs. 2 und 139a# der Gew.O. erlassener Vorschriften abhängt. (Siehe
übrigens auch den folgenden Paragraphen.)
8. 116.
Vor Ausstellung einer Arbeitskarte ist thunlichst festzustellen, ob für dasselbe Kind bereits früher
eine Arbeitskarte ausgestellt worden ist In diesem Falle ist darauf zu halten, daß die bisherige Arbeite-
karte vor Aushändigung der neuen abgeliefert wird. es sei denn jene verloren gegangen, vernichtet oder
von dem Arbeitgeber nicht wieder ausgehändigt. Nicht mehr brauchbar ist eine Arbeitskarte namentlich
dann, wenn die Angabe derselben über die Schulverhältnisse in Folge eines Wechsels des Arbeitgebers
oder des Aufenthaltsortes oder sonstiger Veränderungen unzutreffend geworden ist.
Die Ausstellung einer neuen Arbeitskarte unterliegt denselben Vorschriften, wie diejenige der
ersten; jedoch bedarf es der Vorlegung einer Geburtsurkunde nicht, wenn die bisherige Arbeitskarte ein-
geliefert wird. Daß eine Arbeitskarte an Stelle einer früheren unbrauchbar gewordenen, verloren ge-
gangenen re. ausgestellt ist, hat die ausstellende Behörde unter „Bemerkungen“ in die Arbeitskarte und
in das Verzeichniß der Arbeitskarten einzutragen.
8. 117.
Die Aushändigung der Arbeitskarte erfolgt nicht an das Kind, sondern an den Vater oder
Vormund, oder an den Arbeitgeber desselben, und zwar erst nachdem sämmtliche Spalten des Verzeichnisses
der Arbeitskarten ausgefüllt sind.
IV. Beschäftigung jugendlicher Arbeiter.
8. 118
Die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter (Gew. O. §. 135) in Fabriken und denselben gleich-
stehenden Anlagen (vergl. oben §. 112) darf nicht stattfinden, bevor der Arbeitgeber dem Ortsvorsteher
die in 3. 138 Abs. 1 und 2 der Gew.O. vorgeschriebene Anzeige erstattet hat.
Die Anzeige muß ersehen lassen, ob in der betreffenden Anlage Kinder zwischen 12 und 14
Jahren und junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren oder nur eine von beiden Altersklassen beschäftigt
werden sollen. Jede eingehende Anzeige ist vom Ortsvorsteher darauf zu prlfen, ob sie sämmtliche in §. 138
Abs. 2 der Gew.O. vorgeschriebenen Angaben enthält, und ob die beabsichtigte Negelung der Beschäftigung,
der Arbeitszeit und der Pausen nicht mit den bestehenden Bestimmungen in Widerspruch steht. Ergibt
sich hiebei ein Anstand, so ist die Anzeige zur Aenderung oder Vervollständigung zurückzugeben.
Jeder Arbeitgeber, welcher die in J. 138 Abs. 1 und 2 der Gew.O. vorgeschriebene Anzeige
erstmals gemacht hat, ist besonders darauf aufmerksam zu machen, daß er in den Arbeitsräumen, wo
jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, das in §. 138 Abs. 3 der Gew.O. erwähnte Verzeichniß nach dem
unten abgedruckten Formular Beil. Nr. VII, ferner die ebendaselbst erwähnte einen Auszug aus den Be-
stimmungen üÜber die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter enthaltende Tafel und zwar mit dem von dem
Ministerium festgesetzten in der Beil. Nr. VIII abgedruckten Inhalt auszuhängen habe.