Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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g. 31. 
Die unmittelbare Verwaltung der Akademie wird von dem Direktor und dem 
Lehrerkonvent besorgt. 
§. 32. 
Der Direktor hat zufolge der ihm zukommenden Aufsicht über das gesammte 
Lehr-, Amts= und Dienstpersonal sowie über die Studirenden (vgl. F. 2) alles auf den 
äußeren Gang des Unterrichts, die Disciplin und die ökonomische Verwaltung der Aka- 
demie Bezügliche wahrzunehmen und demgemäß, je nach Beschaffenheit des Gegenstandes, 
diesen selbstständig zu entscheiden oder vor den Lehrerkonvent zu bringen. 
Zu Aufrechterhaltung der Disciplin unter den Studirenden kann er einfachen Ver- 
weis, Geldbuße bis zu 20. und Arrest bis zu dreimal 24 Stunden verfügen. 
F. 33. 
Im Falle der Verhinderung wird der Direktor in der Leitung der Akademie, 
wofern hierüber nicht besondere Verfügung getroffen wird, durch den dem Dienst nach 
ältesten in Oohenheim anwesenden Professor vertreten. 
g. 34. 
Der Lehrerkonvent der Akademie besteht unter dem Vorsitze des Direktors oder 
seines Stellvertreters aus den ordentlichen Professoren der Akademie und aus solchen 
weiteren Mitgliedern (Anstaltsbeamten oder anderen Lehrern der Akademie), welchen 
durch besondere Verfügung Sitz und Stimme im Lehrerkonvent eingeräumt wird. 
§F. 35. 
Die Professoren haben im Lehrerkonvent ihre Stelle vor den übrigen Mitgliedern. 
Im Uebrigen ordnen sich die ersteren nach dem Dienstalter, die letzteren nach der 
Zeit der Verleihung des Sitz= und Stimmrechts. 
F. 36. 
Der Lehrerkonvent wird von dem Direktor oder seinem Stellvertreter nach eigenem 
Ermessen oder auf den Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder berufen; im 
letzteren Falle hat die Berufung desselben innerhalb acht Tagen nach gestelltem Antrage 
zu erfolgen. 
S. 37. 
Zu einem giltigen Kollegialbeschlusse ist die Anwesenheit des Direktors oder seines 
Stellvertreters und mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
	        
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