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Hievon beträgt der Antheil auf 4 Monate ’ 29007771 / =
Unter Berücksichtigung der Aenderungen beim Landes- Grund- und Gefällkataster,
worüber die Nachweisungen den Oberämtern besonders zugegangen sind und nach welchen
nunmehr auch der Amtskörperschafts= und Ortssteuerfuß richtig zu stellen ist, berechnet
sich pro 1. April 1883
a) das Grundkataster nach dem Neinertres auf 17880877 fl. 17 kr.
und das Gefällkataster af ...... 7 822 fl. 22 kr.
17·888 669 fl. 39 kr.
demnach die Staatssteuer für beide je auf 100 fl. Reinertrag auf
26 J4& 41We Pf.:;
nach den gemäß dem Gesetz vom 28. April 1873, betreffend die Grund-, Gebände= und
Gewerbesteuer, hergestellten Katastern berechnet sich auf Grund der Feststellungen der
Katasterkommission
b) das Gebäudekataster nach dem Kapitalwerth aaf 1833259 1804
und die Staatssteuer je auf 1000 1∆ Kapitalwerth zu
1.M #riko Pf.
c) das Gewerbekataster auf einen steuerbaren Betrag p0o0v 68028269 —
und die Staatsstener je auf 100 —X steuerbaren Betrag zu
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Die hienach für die ersten 4 Monate des Etatsjahrs 1883/84 auf die einzelnen
Oberamtsbezirke entfallende Staatssteuer, deren Repartition bezüglich der Grund= und
Gefällsteuer von dem Steuerkollegium, hinsichtlich der Gebäude= und Gewerbesteuer durch
die Katasterkommission vorgenommen worden ist, ist in der Beilage ersichtlich.
Bezüglich der Steuer aus Grundeigenthum und Gefällen werden die K. Oberämter
angewiesen, unverweilt die Vertheilung der Steuern auf die einzelnen Orte 2c. unter
Zugrundlegung des Landeskatasters vorzunehmen und dafür zu sorgen, daß die Unter-
austheilung auf die Stenerpflichtigen je abgesondert auf das Grund= und Gefällkataster
vollzogen wird.
Wegen Vertheilung der Gebäude- und Gewerbesteuern auf die einzelnen Gemeinden,
wegen Behandlung des nach Art. 3 Ziff. 2 des Finanzgesetzes vom 24. März 1881 in
Folge der Berichtigung und Fortführung der Gebäude= und Gewerbekataster für Rechnung
der Staatskasse entstehenden Abgangs und Zuwachses und wegen der nach Ziff. 3 von