Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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g. 21. 
Zu §. 20 des Gesetzes. 
Der Betrag des „durschnittlichen Taglohns“ gemäß §. 20 des Gesetzes wird vom 
Oberamt nach Anhörung des Gemeinderaths in jeder einzelnen Gemeinde, sobald die 
Errichtung von Orts-Krankenkassen, Betriebs= (Fabrik)= oder Bau-Krankenkassen oder 
Innungs-Krankenkassen erfolgen soll, für die dabei betheiligten Klassen von Versicherungs- 
pflichtigen festgesetzt. 
Die bezüglichen Festsetzungen sind alljährlich zu den hiefür ein für allemal zu 
bestimmenden Terminen einer erneuten Prüfung zu unterziehen und bei erheblichen 
Aenderungen der Lohnsätze entsprechend zu berichtigen. 
Zu §. 23 des Gesetzes. 
22. 
Wenn eine Orts-Krankenkasse errichtet werden soll, so ist zunächst ein Statutsentwurf 
vom Gemeinderath aufzustellen. 
Ueber diesen Entwurf ist gemäß §. 23 des Gesetzes durch einen Vertreter des Gemeinde- 
raths mit Vertretern der Betheiligten, welche von letzteren zu wählen oder vom Gemeinde- 
rath zu bestimmen sind, und zwar sowohl mit Vertretern derjenigen Personen, für welche 
die Kasse errichtet werden soll, als mit Vertretern ihrer Arbeitgeber Verhandlung zu 
pflegen. 
Auf Grund dieser Verhandlung ist das Statut nach gutächtlicher Vernehmung des 
Bürgerausschusses vom Gemeinderath festzustellen. 
S. 23. 
Das Statut ist in zwei Ausfertigungen der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde 
vorzulegen. 
Ergeben sich Bedenken gegen die Genehmigung des Statuts, so ist zunächst zu ver- 
suchen, die erforderlichen Abänderungen oder Ergänzungen desselben herbeizuführen. 
Es ist indessen unter allen Umständen innerhalb der in §. 24 des Gesetzes vorge- 
schriebenen Frist von sechs Wochen mindestens ein die bestehenden Bedenken genau bezeich- 
nender vorläufiger Bescheid zu erlassen. 
Die Verhandlung und der Bescheid erfolgt im gewöhnlichen Geschäftsgang. Gegen 
den Bescheid der höheren Verwaltungsbehörde findet bis zu anderweitiger gesetzlicher
	        
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