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Vorschristen des Gesetzes und des Statuts beachtet worden sind, ob unter den Aus-
gaben nicht solche vorkommen, welche den Zwecken der Kassen fremd und unzulässig sind
(§8§. 29 Abs. 2 und 40 des Gesetzes), ob die vorgeschriebenen Zuwendungen an den
Reservefonds erfolgt sind (§. 32 des Gesetzes), ob die Normirung der Beiträge den ge-
gesetzlichen Vorschriften (§8. 31 und 33 des Gesetzes) entspricht, ob die Abnahme der
Jahresrechnung durch die Generalversammlung ordnungsmäßig erfolgt ist, ob sich das
Kasse= und Rechnungswesen in Ordnung befindet und ob das Kapitalvermögen der Kasse
ordnungsmäßig angelegt ist.
Zu einer kalkulatorischen Prüfung der Jahresrechnung im Einzelnen ist die Auf-
sichtsbehörde nicht verpflichtet. Dagegen ist darauf hinzuwirken, daß die Kassen selbst
für eine kalkulatorische Prüfung ihrer Jahresrechnungen durch einen Rechnungsverstän-
digen Vorsorge treffen. Es empfiehlt sich eine dießbezügliche Bestimmung in das Kassen-
statut aufzunehmen. Die materielle Prüfung durch einen besonderen Ausschuß wird
dadurch nicht überflüssig.
S. 28.
Die eingereichten Uebersichten und Rechnungsabschlüsse sind der Centralstelle für
Gewerbe und Handel auf deren Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
Die Oberämter haben periodisch, längstens aber alle 3 Jahre, durch Einsichtnahme
von den bei den Gemeindebehörden befindlichen Uebersichten und Rechnungsabschlüssen
der Krankenkassen Kontrole darüber zu üben, ob diese Behörden ihren Verpflichtungen
als Aufsichtsbehörden nachgekommen sind.
§. 2.
Zu §F. 43 des Gesetzes.
Wenn gemäß §. 43 des Gesetzes mehrere Gemeinden sich zur Errichtung gemeinsamer
Orts-Krankenkassen vereinigen oder auf Grund Beschlusses der Amtsversammlung gemein-
same Orts-Krankenkassen für einen Oberamtsbezirk oder Theile desselben errichtet werden,
so müssen die bezüglichen Beschlüsse namentlich über die in §. 11 ziff. 1, 2,5—7 dieser
Verfügung bezeichneten und weiter über folgende Punkte Bestimmungen treffen:
1) für welche Gewerbszweige oder Betriebsarten die gemeinsamen Orts-Krankenkassen
errichtet werden,