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2) welche Behörde die sonst den Gemeindebehörden übertragenen Obliegenheiten
wahrnehmen, insbesondere das Statut errichten,
3) welche Behörde vorbehaltlich der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde
die Aufsicht ausüben soll.
Auch sind die Bestimmungen in §. 12 dieser Verfügung gleichmäßig zu beachten.
Die gemäß §. 43 des Gesetzes gefaßten Beschlüsse der Amtsversammlungen sind
durch das Oberamt der Kreisregierung mit gutächtlicher Aeußerung zur Genehmigung
vorzulegen. Die oberamtliche Aeußerung hat die Krankenkassenverhältnisse des Bezirks
beziehungsweise der betreffenden Gemeinden und die für eine Vereinigung zu gemein-
samen Orts-Krankenkassen maßgebenden Gründe eingehend darzulegen.
Wenn die höhere Verwaltungsbehörde Anordnung trifft, daß den bei der Errichtung
der gemeinsamen Kassen betheiligten Personen Gelegenheit zu einer Aeußerung zu geben
sei, so hat sie über die Art und Weise, wie diese Aeußerung einzuholen ist, nähere Be-
stimmung zu treffen (vergl. §. 16 der Verfügung).
Hinsichtlich der in §. 43 des Gesetzes zugelassenen Beschwerde ist zu vergleichen §. 17
letzter Absatz der Verfügung und hinsichtlich der Genehmigung des Statuts 8. 23 der
Verfügung.
F. 20.
Zu §. 45 des Gesetzes.
Auf die von der Aufsichtsbehörde zu erkennenden Ordnungsstrafen finden die Vor-
schriften der Art. 2 und 5 des Gesetzes vom 12. August 1879 (Reg. Blatt S. 153)
Anwendung.
Von der Befugniß zur Revision der Kasse ist mindestens alle Jahr zweimal unver-
muthet Gebrauch zu machen. Dabei ist der Inhalt der Rechnungsbücher mit den Belegen
zu vergleichen, hierauf das Kassensoll zu berechnen, das Ergebniß dieser Berechnung mit
demjenigen des Kassensturzes zu vergleichen und über den Befund ein Protokoll aufzu-
nehmen. Zu diesem Geschäft kann erforderlichen Falls ein Verwaltungsaktuar zuge-
zogen werden.
Ist die Kasse nicht in Ordnung befunden worden, so ist der Vorstand davon in
Kenntniß zu setzen und zur Beseitigung der Defekte und Ordnungswidrigkeiten anzu-
halten. (Vergl. §§. 42 und 45 Abs. 5 des Gesetzes.)