Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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2) welche Behörde die sonst den Gemeindebehörden übertragenen Obliegenheiten 
wahrnehmen, insbesondere das Statut errichten, 
3) welche Behörde vorbehaltlich der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde 
die Aufsicht ausüben soll. 
Auch sind die Bestimmungen in §. 12 dieser Verfügung gleichmäßig zu beachten. 
Die gemäß §. 43 des Gesetzes gefaßten Beschlüsse der Amtsversammlungen sind 
durch das Oberamt der Kreisregierung mit gutächtlicher Aeußerung zur Genehmigung 
vorzulegen. Die oberamtliche Aeußerung hat die Krankenkassenverhältnisse des Bezirks 
beziehungsweise der betreffenden Gemeinden und die für eine Vereinigung zu gemein- 
samen Orts-Krankenkassen maßgebenden Gründe eingehend darzulegen. 
Wenn die höhere Verwaltungsbehörde Anordnung trifft, daß den bei der Errichtung 
der gemeinsamen Kassen betheiligten Personen Gelegenheit zu einer Aeußerung zu geben 
sei, so hat sie über die Art und Weise, wie diese Aeußerung einzuholen ist, nähere Be- 
stimmung zu treffen (vergl. §. 16 der Verfügung). 
Hinsichtlich der in §. 43 des Gesetzes zugelassenen Beschwerde ist zu vergleichen §. 17 
letzter Absatz der Verfügung und hinsichtlich der Genehmigung des Statuts 8. 23 der 
Verfügung. 
F. 20. 
Zu §. 45 des Gesetzes. 
Auf die von der Aufsichtsbehörde zu erkennenden Ordnungsstrafen finden die Vor- 
schriften der Art. 2 und 5 des Gesetzes vom 12. August 1879 (Reg. Blatt S. 153) 
Anwendung. 
Von der Befugniß zur Revision der Kasse ist mindestens alle Jahr zweimal unver- 
muthet Gebrauch zu machen. Dabei ist der Inhalt der Rechnungsbücher mit den Belegen 
zu vergleichen, hierauf das Kassensoll zu berechnen, das Ergebniß dieser Berechnung mit 
demjenigen des Kassensturzes zu vergleichen und über den Befund ein Protokoll aufzu- 
nehmen. Zu diesem Geschäft kann erforderlichen Falls ein Verwaltungsaktuar zuge- 
zogen werden. 
Ist die Kasse nicht in Ordnung befunden worden, so ist der Vorstand davon in 
Kenntniß zu setzen und zur Beseitigung der Defekte und Ordnungswidrigkeiten anzu- 
halten. (Vergl. §§. 42 und 45 Abs. 5 des Gesetzes.)
	        
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