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b. auf Grund der Anmeldungen Neuanziehender (8. 2 der K. Verordnung vom
6. August 1872 Reg. Blatt S. 275) und der gemäß 88. 3 und 4 der ebengenannten
Verordnung der Ortspolizeibehörde erstatteten Anzeigen der Gewerbeinhaber über
den Dienstantritt neuer Lehrlinge, Gewerbegehilfen oder Arbeiter und der Anzeigen
der Vermiether von Wohnungen rc. sowie auf Grund der Anzeigen, welche nach
den gemäß Art. 20 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum Unterstützungswohnsitz-
gesetz vom 17. April 1873 (Reg. Blatt S. 116) erlassenen Vorschriften über den
Austritt von Lehrlingen, Gewerbegehilfen und Arbeitern erstattet werden,
. auf Grund der Austrittsanzeigen, welche gemäß einer nach §. 76 des Gesetzes ge-
troffenen Anordnung von den Krankenkassen des Bezirks der Aufsichtsbehörde er-
stattet werden und sonstiger Anzeigen der Kassen oder der versicherungspflichtigen
Personen (vergl. §§. 48, 49 und 51 gegenwärtiger Verfügung).
Von den unter lit. b bezeichneten Anzeigen hat die Ortspolizeibehörde dem das
Register führenden Beamten Einsichtnahme zu gewähren.
§. 58.
Erhält derjenige Beamte, welcher das in §. 54 der Verfügung angeordnete Register
führt, gemäß §. 49 des Gesetzes eine Anmeldung zur Gemeinde-Krankenversicherung, so ist
sofort für den Angemeldeten die Vormerkung anzulegen, oder wenn eine solche bereits
vorhanden ist, entsprechend zu berichtigen und wegen der Erhebung der Beiträge Einleitung
zu treffen.
Bestehen irgend welche Bedenken, so ist zuvor durch Vernehmung der Angemeldeten
oder der Arbeitgeber oder des Vorstands einer etwa betheiligten Krankenkasse Erhebung
zu pflegen und je nach dem Ergebniß zu verfahren.
Beansprucht der zur Gemeinde-Krankenversicherung angemeldete Versicherungspflichtige
auf Grund des §. 3 Abs. 2 des Gesetzes Befreiung von der Versicherungspflicht, so ist
gemäß §. 6 gegenwärtiger Verfügung die Entscheidung über diesen Anspruch herbei-
zuführen.
Wenn der angemeldete Versicherungspflichtige auf Grund des §. 75 des Gesetzes die
Befreiung von der Gemeinde-Krankenversicherung in Anspruch nimmt, so ist gemäß
§§. 48 und 49 dieser Verfügung zu verfahren.
Wenn der angemeldete Versicherungspflichtige die Befreiung von der Gemeinde-
Krankenversicherung auf Grund des Nachweises beansprucht, daß er einer Innungs-Kranken-