Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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b. auf Grund der Anmeldungen Neuanziehender (8. 2 der K. Verordnung vom 
6. August 1872 Reg. Blatt S. 275) und der gemäß 88. 3 und 4 der ebengenannten 
Verordnung der Ortspolizeibehörde erstatteten Anzeigen der Gewerbeinhaber über 
den Dienstantritt neuer Lehrlinge, Gewerbegehilfen oder Arbeiter und der Anzeigen 
der Vermiether von Wohnungen rc. sowie auf Grund der Anzeigen, welche nach 
den gemäß Art. 20 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum Unterstützungswohnsitz- 
gesetz vom 17. April 1873 (Reg. Blatt S. 116) erlassenen Vorschriften über den 
Austritt von Lehrlingen, Gewerbegehilfen und Arbeitern erstattet werden, 
. auf Grund der Austrittsanzeigen, welche gemäß einer nach §. 76 des Gesetzes ge- 
troffenen Anordnung von den Krankenkassen des Bezirks der Aufsichtsbehörde er- 
stattet werden und sonstiger Anzeigen der Kassen oder der versicherungspflichtigen 
Personen (vergl. §§. 48, 49 und 51 gegenwärtiger Verfügung). 
Von den unter lit. b bezeichneten Anzeigen hat die Ortspolizeibehörde dem das 
Register führenden Beamten Einsichtnahme zu gewähren. 
§. 58. 
Erhält derjenige Beamte, welcher das in §. 54 der Verfügung angeordnete Register 
führt, gemäß §. 49 des Gesetzes eine Anmeldung zur Gemeinde-Krankenversicherung, so ist 
sofort für den Angemeldeten die Vormerkung anzulegen, oder wenn eine solche bereits 
vorhanden ist, entsprechend zu berichtigen und wegen der Erhebung der Beiträge Einleitung 
zu treffen. 
Bestehen irgend welche Bedenken, so ist zuvor durch Vernehmung der Angemeldeten 
oder der Arbeitgeber oder des Vorstands einer etwa betheiligten Krankenkasse Erhebung 
zu pflegen und je nach dem Ergebniß zu verfahren. 
Beansprucht der zur Gemeinde-Krankenversicherung angemeldete Versicherungspflichtige 
auf Grund des §. 3 Abs. 2 des Gesetzes Befreiung von der Versicherungspflicht, so ist 
gemäß §. 6 gegenwärtiger Verfügung die Entscheidung über diesen Anspruch herbei- 
zuführen. 
Wenn der angemeldete Versicherungspflichtige auf Grund des §. 75 des Gesetzes die 
Befreiung von der Gemeinde-Krankenversicherung in Anspruch nimmt, so ist gemäß 
§§. 48 und 49 dieser Verfügung zu verfahren. 
Wenn der angemeldete Versicherungspflichtige die Befreiung von der Gemeinde- 
Krankenversicherung auf Grund des Nachweises beansprucht, daß er einer Innungs-Kranken-
	        
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