Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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III. Maßregeln, welche in Orten, in welchen die Cholera ausgebrochen 
ist, zu treffen sind. 
a. Feststellung der Krankheitsfälle. 
8. 14. 
Sobald in einem Ort ein erstmaliger Cholerafall vorkommt oder die bereits erloschene 
Seuche wieder ausbricht, ist von dem Ortsvorstand hievon der Bezirkskommission tele- 
graphisch oder, soweit dies nicht möglich, durch besondere Boten Anzeige zu machen. 
Zugleich hat der Ortsvorstand wegen unverzüglicher Aufstellung der Ortskommission, 
wenn dies nicht bereits geschehen, Einleitung zu treffen. 
Sofort nach dem Eintreffen der Anzeige vom Ausbruch der Cholera begibt sich der 
Oberamtsarzt behufs Feststellung der Krankheit an Ort und Stelle. Bestätigt sich hiebei 
der Ausbruch der Cholera, so sind von ihm sofort die nächsten Weisungen behufs Be- 
kämpfung der Seuche zu ertheilen. 
F. 15. 
Der Ortsvorstand hat auf Grund der eingehenden Anmeldungen nach dem in Beilage [l 
enthaltenen Schema ein fortlaufendes Register über die angemeldeten Krankheitsfälle 
zu führen, auch nach diesem Schema der Bezirkskommission für deren Berichtserstattungen 
(ogl. §. 6 Ziff. 3) das erforderliche Material zu liefern. 
In größeren Städten sind im Falle erheblicheren Umsichgreifens der Krankheit 
tägliche Uebersichten über den Stand derselben nach dem Formular Beilage III in den 
Tagesblättern zu veröffentlichen. 
Wenn in rascher Folge mehrere Fälle von Cholera in einem Garnisonsort oder in 
Orten, welche in nächster Nähe einer Garnison liegen und von den Angehörigen der 
letztern häufig besucht werden, auftreten, so ist hievon, wenn der Ort Sitz eines Ober- 
amts ist, durch dieses, andernfalls durch den Ortsvorstand der Militärbehörde des Gar- 
nisonsorts sofort unter Bezeichnung der von der Krankheit heimgesuchten Ortstheile 
Mittheilung zu machen. 
Einer Garnison gleichzuachten sind Orte, in welchen Truppen einquartiert sind, oder 
in deren nächster Nähe solche im Lager stehen.
	        
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