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Leitung, Beförderung und Bestellung von Telegrammen; Verfahren bei elektrischer
Prüfung oberirdischer Leitungen;
5) die Bestimmungen über das Etats-, Kassen= und Rechnungswesen, insbesondere bei
der Post= und Telegraphenverwaltung und über das Material= und Inventarwesen;
6) Geographie in ihren Beziehungen zur Post und Telegraphie und zwar politische
Geographie, Lage der Hauptverkehrsorte in den verschiedenen Ländern und auf
den Hauptpoststraßen, Eisenbahn= und Dampfschiffverbindungen, inländische Post-
und Telegraj d , Hauptverbindungen des ausländischen Post= und
Telegraphenverkehrs.
7) französische Sprache, und, wenn der Kandidat es wünscht, auch italienische oder
englische Sprache.
. 5.
Den Meldungen um Zulassung zu der niederen Post- und Telegraphendienstprüfung
(zzu vergl. 88. 6 und 7) sind beizulegen:
1) der Nachweis über die Zurücklegung des 21. Lebensjahrs;
2) der Nachweis über das deutsche Indigenat;
3) der Nachweis der erforderlichen wissenschaftlichen Vorbildung; dieser Nachweis ist
zu führen durch die Bescheinigung über den Besuch einer württembergischen
humanistischen oder realistischen öffentlichen Unterrichtsanstalt wenigstens bis zu
der von derselben erlangten Ausstellung des wissenschaftlichen Onalifikations=
zeugnisses für den einjährig-freiwilligen Militärdienst oder durch die Bescheinigung
über das Erstehen der Aufnahmeprüfung für den Dienst der Verkehrsanstalten;
der Nachweis über mindestens dreijährigen Fachbildungsdienst bei Post- und
Telegraphenämtern, worunter ein Dienstprobejahr, in der Eigenschaft eines Post-
praktikanten II. Klasse (zu vergl. §. 8 Abs. 2);
5) der Nachweis über das Verhalten während des Fachbildungsdiensts;
6) ein Zeugniß eines öffentlich angestellten Arztes über den Gesundheitszustand,
namentlich über normales Hör= und Sehvermögen.
S. 6.
Die Kandidaten des höheren Post= und Telegraphendiensts, für welche die Erstehung
derr niederen Dienstprüfung eine Voraussetzung der Zulassung zu der höheren Dienst-
prrüfung bildet (zu vergl. übrigens §. 24), haben behufs der Zulassung zu der niederen
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