Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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einor ihnen gesetzten Frist entziehen, haben die durch ihren Eintritt in den Kurs der 
Stactskasse entstandenen Kosten zu ersetzen. 
Die Herbeiführung des Kostenersatzes liegt der Centralstelle für die Landwirthschaft ob. 
Aus besondern berücksichtigungswerthen Gründen kann dieselbe von der Einziehung des 
Kostenersatzes absehen. 
. Z. 
An den Lehrwerkstätten wird der theoretische Unterricht durch einen Thierarzt, der 
praktische Unterricht durch den Lehrschmied ertheilt. Der Thierarzt hat sich auch über 
den Gang des praktischen Unterrichts und über die praktische Beschäftigung der Schüler 
in fortlaufender Kenntniß zu halten. 
Die Centralstelle für die Landwirthschaft hat unter Mitwirkung der Oberämter die 
Aufsicht über die sämmtlichen Lehrwerkstätten zu führen und deren Betrieb zu leiten. 
8. 6. 
Der Unterrichiskurs an der Thierarzneischule findet regelmäßig je in der Zeit vom 
20. Juli bis 10. Oktober statt. Die Gesuche um Zulassung zu demselben müssen bis 
längstens 1. Juli bei der Direktion der Thierarzneischule angebracht werden. 
Die Unterrichtskurse an den Lehrwerkstätten finden in der Regel je in den Monaten 
Januar bis März, Mai bis Juli und Mitte September bis Mitte Dezember statt. 
Die Gesuche um Zulassung zu diesen Unterrichtskursen müssen je mindestens vier Wochen 
vor deren Beginn bei dem Oberamt, in dessen Bezirk sich die betreffende Lehrwerkstätte be- 
findet, vorschriftsmäßig (§. 7) angebracht werden. 
Aus besonderen Gründen kann die Centralstelle für die Landwirthschaft einzelne 
Unterrichtskurse an den Lehrwerkstätten auf andere Termine verlegen sowie andere Mel- 
dungstermine bestimmen oder den Wegfall eines einzelnen Unterrichtskurses anordnen 
(vergl. §. 9). Solche Verfügungen sind durch den Staatsanzeiger und das Wochenblatt 
für die Landwirthschaft zu veröffentlichen. 
§. 7. 
Dem Zulassungsgesuch (§. 6) sind beizulegen: 
1) ein Geburtszeugniß, 
2) der Nachweis der mit Erfolg bestandenen Lehrzeit im Schmiedhandwerk und einer 
zweijährigen Thätigkeit als Schmiedgeselle, wobei der Bewerber schon im Hubfbeschlag 
beschäftigt gewesen sein muß,
	        
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