Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Anleitung  zum  Gebrauch.

 

1)  Je  nachdem  die  Waaren  zum  Eingang  oder  Durchgang  bestimmt  sind,  ist  solches  dann  auf  dem  Titelblatte  zu  bemerken,  wenn  der
ganze  Transport,  worüber  die  Declaration  lautet,  die  eine  oder  die  andere  Bestimmung  hat.  Wenn  aber  die  Bestimmung  den  einzelnen
  Posten  nach  verschieden  ist,  so  ist  solche  in  der  9.  Spalte  bei  jeder  Position  anzumerken.

2)  Der  Declkarant  muß  in  der  Regel  eigenhändig  unterschreiben.

3)  Gedruckte  Muster  der  Declaration  kann  jeder  Declarant  bei  den  Königl.  Hauptzollämtern,  so  viel  er  deren  bedarf,  im  Voraus  erhalten.
  Es  liegt  dem  Declaranten  ob,  die  Ausfüllung  der  Spalten  1  bis  9  darin  zu  besorgen.  Die  Deckaration  muß  in  deutscher
Sprache  vom  Declaranten  ausgestellt  und  deutlich  geschrieben,  zweifach  dem  Zollamte  übergeben,  und  die  Frachtbriefe,  welche  als
Beilagen  dazu  gehören,  müssen  vollständig  beigefügt  werden,  ·

4)  Besteht  die  Declaration  aus  mehr  als  einem  Bogen,  dann  muß  dieselbe  foliirt  und  geheftet  uͤbergeben,  vom  Zollamte,  welches  die
Declaration  empfängt,  aber  sofort  der  Faden  mit  dem  Dienstsiegel  angesiegelt  werden.

5)  Die  mit  Frachtbriefen  versehenen  Güter  werden  für  jeden  Frachtbrief  unter  einer  besondern  Nummer  eingetragen,  welche  Nummer
auf  dem  Frachtbriefe  zu  bemerken  ist.  Die  Gegenstände  eines  jeden  Frachtbriefes  sind  in  der  Declaration  in  derselben  Reihefolge
anzuführen,  wie  sie  in  dem  Frachtbriefe  bezcichnet  sind.

6)  Die  Angabe  der  in  einem  Collo  befindlichen  Gegenstände  geschieht,  wenn  es  nur  ein  einzelner  Gegenstand  ist,  speciell  nach  seiner
Beschaffenheit,  oder,  wenn  es  mehrere  sind,  nach  den  Positionen  des  Zolltarifs,  wohin  sie  gehören.

7)  Die  Angabe  des  Bruttogewichts  von  verpackten  Waaren  geschieht  für  jedes  Collo  besonders.

Befinden  sich  in  einem  Collo  Gegenstände,  die  zu  verschiedenen  Tarifpositionen  gehèren,  so  muß  das  Bruttogewicht  des  Collund
  das  Nettogewicht  jeder  darin  befindlichen,  zu  einer  besondern  Tarifposition  gehörigen  Waarengattung  angegeben  werden;  sim
mehrere  Colli  derselben  Waaren  von  gleichem  Gewichte  vorhanden,  so  können  sie  unter  Anmerkung  dessen  zusammen  eingetragen
werden.  Waaren  in  unverpacktem  Zustande  werden,  soweit  es  ihre  Beschaffenheit  verstattet,  dim  Gewicht  und  der  Stückzahl  nach
summarisch  angegeben.

8)  Die  Quantitäten  sind  nach  dem  Zollgewichte  und  Maaß  anzugeben.  Sollten  sich  bei  einer  Ladung  Gegenstände  befinden,  ron  we
chen  der  Declarant  das  geseßlich  vorgeschriebene  Gewicht  nicht  angeben  kann,  dann  muß  in  der  7.  Spalte  wenigstens  das  fremd
Gewicht  oder  Maaß,  wonach  er  die  Waaren  übernommen  hat,  angegeben  werden.

Ist  das  ausländische  Gewicht  oder  Maaß  zugleich  angegeben,  so  machen  den  Declaranten  etwaige  blose  Rechnungsfehler  bei  d#
Needuction  auf  Zollgewicht  und  Maaß  nicht  verantwortlich.

9)  Es  ist  Sache  des  Waarenführers,  sich  die  nöthigen  Notizen  zur  Declaration  bei  Annahme  der  Ladung  zu  verschaffen.  Hat
solche  nicht,  und  kann  die  Declaration  nicht  vorschriftmäßig  von  ihm  übergeben  werden,  dann  müssen  die  Waaren  unter  Aufsio
der  Beamten  abgeladen  werden,  und  es  erfolgt  eine  genaue  Revision  derselben.  Mehrere  sonst  zulässige  Erleichterungen  bei  der  A
fertigung  fallen  weg,  und  es  muß  jede  nicht  gehörig  declarirte  Ladung  der  Abfertigung  derjenigen  nachstehen,  worüber  eine  gehöri
Declaration  stattgefunden  hat.

10)  In  der  Spalte  9  ist  nach  Anleitung  der  eingetragenen  Beispiele  alles  dasjenige  zu  bemerken,  was  der  Declarant  in  seinem  Intere
beobachtet  zu  sehen  wünscht.

11)  Wenn  ganz  freie  Gegenstände  in  verpacktem  Zustande,  oder  ausgangszollfreie  Gegenstände  zollpflichtigen  Waaren  beigeladen  sind,
werden  diese  in  die  Declaration  ebenfalls  mit  aufgenommen.

12)  An  der  äußern  Seite  der  Thüre  zu  dem  Erpeditionszimmer  eines  jeden  Zollamts  ist  ein  nach  diesen  Vorschriften  aufgestelltes  D
clarationsmuster  zur  Einsicht  jederzeit  angeheftet.