Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Bezüglich der örtlichen Steuersatzgeschäfte liegt alsdann bei der Grund= und Gefäll- 
steuer ob: 
a) dem mit der Güterbuchsführung beauftragten Beamten (Gesetz vom 28. April 
1873 Art. 73 Abs. 1) wie seither die alljährliche Berichtigung des Grundsteuer- 
katasters (Güterbuch) in Betreff des Wechsels in der Person der Steuerpflichtigen 
auf Grund der im Güterbuchsänderungsprotokoll vorgetragenen Besitzstandsver- 
änderungen; 
b) der gesammten örtlichen Steuersatzbehörde (dem Ortsvorsteher beziehungsweise dem 
Hilfsbeamten und den Steuerschätzern) die Berichtigung der Steuerkapitale infolge 
entdeckter Fehler oder eingetretener Veränderungen der Steuerobjekte durch An- 
fertigung der von der Katasterkommission vorzuschreibenden Aenderungsverzeichnisse, 
die vorläufige Bestimmung der neuen Steueranschläge (Steuerkapitale) und die 
Vorlage des Aenderungsverzeichnisses an das Bezirkssteueramt (Gesetz vom 28. April 
1873 Art. 73 Abs. 2 und Art. 74 Abs. 1). 
F. 21. 
Die Ausfertigung der nach Vorschrift des Art. 68 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. April 
1873 den Grundbesitzern auf Verlangen zuzustellenden Auszüge aus dem Güterbuche 
kommt dem Rathsschreiber zu, welcher hiefür eine Gebühr von 20 H für jedes Blatt 
unter Beachtung der Bestimmungen in §. 10 Ziff. 3 lit. c der K. Verordnung, betreffend 
die Gebühren der Gemeindediener, vom 14. Dezember 1873 (Reg. Blatt S. 423) anzu- 
rechnen befugt ist. 
Stuttgart, den 6. Mai 1886. 
Faber. Hölder. Renner.
	        
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