30
S. 4.
Einfriedigungen der Bahn.
(1) Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahnbewachung nicht hinreicht,
um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten.
(2) Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben in gleicher Ebene
oder höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Als solche können nach näherer Bestimmung der
Landespolizeibehörden auch Gräben mit Seitenaufwurf angesehen werden.
(3) Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn müssen mit starken, leicht sichtbaren Barrieren
in angemessener Entfernung von der Mitte des nächsten Bahngeleises versehen sein. Zum Zwecke der
Benutzung durch Fußgänger können neben den Barrieren Drehkreuze angebracht sein. Für isolirt gelegene,
lediglich den Fußgängern dienende Niveau-Uebergänge kann die Landesaufsichtsbehörde anstatt der
Barrieren Drehkreuze oder sich selbst verschließende Fallthüren zulassen.
(4) Für den Abstand der geöffneten Barrierenflügel von den Geleisen sind die Bestimmungen des
§. 2 zu beachten.
(5) Die Zugbarrieren müssen auch mit der Hand geöffnet und geschlossen werden können. Jeder
Uebergang mit Zugbarrieren erhält eine Glocke, mit welcher vor dem Schließen der Sperrbäume zu
läuten ist. Zugbarrieren mit einem mechanischen Zuge von mehr als 50 Meter Länge sind auf Ueber-
gänge für wenig frequente Straßen zu beschränken und müssen von dem bedienenden Wärter übersehen
werden können.
(6) In angemessener Entfernung vor den Wegeübergängen müssen Warnungstafeln aufgestellt sein,
welche zugleich die Stelle des Weges bezeichnen, wo Fuhrwerke, Reiter und Viehheerden anhalten müssen,
wenn die Barrieren geschlossen sind.
8. 6.
Bewachung der Bahn.
() Die Bahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge oder einzeln fahrende Lokomotiven
zu erwarten stehen.
(2) Sämmtliche Bahnstrecken müssen durch die Wärter täglich mindestens dreimal revidirt werden.
Ausnahmen hiervon können für einzelne Bahnlinien mit geringer Frequenz von der Aufsichtsbehörde
zugelassen werden. Gesahrdrohende Stellen sind ständig zu bewachen.
(3) Bei Revision ist insbesondere auch auf die Dienstfähigkeit der Weichen zu achten.
(4) Die Uebergangsbarrieren sind spätestens drei Minuten vor Ankunft des Zuges zu schließen.
Eine Abkürzung dieser Frist bedarf der Genehmigung der Aussichtsbehörde und der Zustimmung der
Landespolizeibehörde.
(5) Die Barrieren von Privatwegen, welche nicht besonders bewacht werden, sind unter Verschluß
zu halten (siehe §. 58).
(60) Die Barrieren der Niveauübergänge mit geringem Verkehr können mit Genehmigung der
Landespolizeibehörde geschlossen gehalten werden und sind auf Verlangen der Passanten zu öffnen. Zu
diesem Behufe erhält jede dieser Barrieren, einschließlich der Zugbarrieren, einen Glockenzug, mittelst
dessen das Oeffnen von den Passanten verlangt wird.
(7) Die Uebergänge in gleicher Höhe der Schienen über Stationsgeleise sind zu bewachen.