Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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2. mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuverlässigen Erkennung 
der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei einer dieser Vorrichtungen muß die 
Höhe des Wasserstandes vom Stande des Führers ohne besondere Proben fortwährend 
erkennbar und eine in die Augen fallende Marke des zulässig niedrigsten Wasserstandes 
angebracht sein; 
mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von welchen das eine so ein- 
gerichtet sein soll, daß die Belastung desselben nicht über das bestimmte Maß gesteigert 
werden kann. Die Konstruktion dieser Sicherheitsventile ist derartig einzurichten, daß 
denselben eine vertikale Bewegung von 3 Millimeter möglich ist; 
mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zuverlässig und ohne 
Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt. Auf den Zifferblättern der 
Manometer muß die größte zulässige Dampfspannung durch eine in die Augen fallende 
Marke bezeichnet sein; 
5. mit einer Dampfpfeife. 
* 
# 
. 9. 
Revision der Lokomotiven und Tender. 
(1) Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer technisch-polizeilichen 
Prüfung unterworfen und als sicher befunden sind. Die bei der Revision als zulässig erkannte Dampf- 
spannung über den Druck der äußeren Atmosphäre, sowie der Name des Fabrikanten der Lokomotive 
und des Kessels, die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung müssen in leicht erkennbarer 
und dauerhafter Weise an der Lokomotive bezeichnet sein. 
(2) Ueber die von den Lokomotiven und den Tendern zurückgelegten Wege sind Register zu 
führen. Jede Lokomotive und jeder Tender ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu unter- 
werfen. Diese-Revision hat bei neuen oder mit neuen Kesseln versehenen Lokomotiven zu erfolgen, bevor 
sie in Betrieb genommen werden. Die Revision ist nach jeder größeren Kesselreparatur, niemals jedoch 
später als nach 3 Jahren zu wiederholen. Bei Gelegenheit dieser Revision, welche sich auf alle Theile 
der Lokomotive erstrecken muß, ist der Lokomotivkessel vom Mantel zu entblößen, mit Wasser zu füllen 
und mittelst einer Druckpumpe- zu probiren. 
(3) Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes wird bestimmt, daß 
die Prüfung für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck mit dem zwei- 
fachen Betrage der zulässigen Maximal-Dampfspannung, bei einer Dampfspannung von mehr als fünf 
Atmosphären mit einem Drucke, welcher die zulässige Maximal-Dampfspannung um fünf Atmosphären 
übersteigt, stattfinden soll. Für diejenigen Lokomotiven, welche bei dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen 
bereits vorhanden sind, verbleibt es bei dem Maximaldruck, welcher bei der ersten Prüfung Anwendung 
gefunden hat, sofern der letztere niedriger ist, als der vorstehend vorgeschriebene. 
(4) Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zustande nicht 
wieder in Diensi genommen werden. 
(5).Bei jeder Probe ist zugleich die Ventilbelastung und die Richtigkeit des Manometers zu prüfen. 
(6) Längstens?" 8 Jahre nach Inbetriebstellung des Lokomotivkessels muß eine innere Revision 
desselben vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu entfernen sind. Nach spätestens je 6 Jahren 
ist diese Revision zu wiederholen.
	        
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