Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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) Ueber die Lokomotivrevisionen sind Verhandlungen aufzunehmen, in denen die Ergebnisse zu 
verzeichnen sind. 
(680 In jedem Verwaltungsbezirke muß eine Vorrichtung vorhanden sein, mittelst welcher die 
Kontrolmanometer jeder Zeit durch Wasserdruck geprüft werden können. 
S. 10. 
Bahnräumer, Aschkasten, Funkenfänger. 
(1) An der Stirnseite der Lokomotiven und an der Rückseite der Tender und Tenderlokomotiven 
müssen Bahnräumer angebracht sein. 
(2) Jede Lokomotive muß mit einem verschließbaren Aschkasten und mit Vorrichtungen versehen 
sein, welche den Auswurf glühender Kohlen aus dem Aschkasten und dem Schornstein zu verhüten 
bestimmt sind. 
S. 11. 
Bremsen der Lokomotiven und Tender. 
(1) Tenderlokomotiven und Tender müssen mit kräftigen, leicht zu handhabenden Bremsen ver- 
sehen sein. 
(2) Diejenigen Lokomotiven, welche zur Beförderung von Personenzügen mit mehr als 60 Kilo- 
meter Geschwindigkeit in der Stunde oder 1000 Meter in der Minute dienen, müssen mit Vorrichtungen 
versehen sein, welche es ermöglichen, daß die Tenderbremse sowohl vom Heizer mit der Hand bedient, 
als auch zugleich mit den Wagenbremsen vom Führerstande aus in Thätigkeit gesetzt werden kann. 
§. 12. 
Beschaffenheit der Fahrzeuge und Kuppelungen. 
(1) Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, müssen auf Federn 
ruhen, mit elastischen Zugapparaten und an jedem Ende mit elastischen Buffern versehen sein. 
(2) Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein. 
(6) Die Stärke der Radreifen muß bei Lokomotiven und Tendern, Personen-, Post= und Gepäck- 
wagen mindestens 24 Millimeter, bei allen übrigen Fahrzeugen mindestens 20 Millimeter betragen, und 
zwar bei einer Entfernung von 66 Millimeter von der Innenkante des Nadreifens gemessen. Bei 
Rädern, deren Reifen durch eine Befestigungsnuth in der Vertikalebene des Laufkreises geschwächt ist, 
müssen noch an der schwächsten Stelle die bezeichneten Maße innegehalten werden. 
(4) Sämmtliche Fahrzeuge müssen sich in doppelter, von einander unabhängiger Weise so mit 
einander verbinden lassen, daß beim Bruch irgend eines Theiles der angespannten Kuppelungsvorrichtung 
die Sicherheitskuppelung in Wirksamkeit tritt. 
(5) Ob und unter welchen Bedingungen einzelne Theile der Hauptkuppelungsvorrichtung zugleich 
für die Sicherheitskuppelung verwendet werden dürfen, unterliegt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 
(6) Alle Kuppelungen und Verbi gen müssen, wenn sie herabhängen, beim niedrigsten 
zulãssigen Bufferstande noch mindestens 75 Millimeter von der Schienenoberkante entfernt bleiben. 
(7) Die mit mehr als 60 Kilometer Geschwindigkeit in der Stunde oder 1 000 Meter in der 
Minute fahrenden Personenzüge müssen mit durchgehenden Bremsen, d. h. solchen Bremsen versehen sein, 
welche gleichzeitig vom Lokomotivführerstande aus in Thätigkeit gesetzt werden können. 
 
	        
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