353
der K. Staatsregierung im Sinne des Art. 4 des Gesetzes vom 30. Jannar 1862 miß-
fällig wäre.
10) Vor der Aufnahme in das Noviziat ist der Staatsbehörde der Nachweis über
die Staatsangehörigkeit der Aufzunehmenden zu liefern und, falls dieselbe einem außer-
deutschen Staate angehört, zugleich der Nachweis darüber, daß dieselbe ihre Staats-
angehörigkeit auch nach dem Eintritt in die Kongregation beibehalte.
11) Die Oberen der Kongregation haben die K. Staatsregierung über den Personal-
stand der Kongregation unter vollständiger Angabe der persönlichen Verhältnisse in
fortlaufender Kenntniß zu erhalten.
12) Kein Kongregationsmitglied darf auf sein Vermögen zum Vortheil der Kon-
gregation unwiderruflich verzichten.
Die eingebrachte Mitgift darf die Summe von 3000 “ nicht übersteigen und
muß einem Kongregationsmitglied, welches austritt oder ausgestoßen wird, abzüglich des
auf dasselbe etwa vor der Gelübdeablegung gemachten Aufwands, zurückgegeben werden;
die Kongregation hat nur das Recht, während seiner Angehörigkeit die Zinsen der Mit-
gift zu genießen.
Das einem Kongregationsmitglied außer seiner Mitgift gehörige Vermögen wird
außerhalb der Kongregation administrirt, und nur den Ertrag desselben, soweit nicht
Nutznießers- oder andere Rechte Dritter ihn in Anspruch nehmen, kann die Kongregation,
solange das Mitglied in derselben verbleibt, erhalten.
13) Die Kongregation kann Vergabungen von beweglichem Vermögen, die durch
Akte unter Lebenden oder durch letzten Willen an sie gemacht werden, nur mit besonderer
Ermächtigung der K. Staatsregierung annehmen.
14) Ueber den Stand des Kongregationsvermögens ist der K. Staatsregierung
jährlich Nachweis zu geben.
15) In die bezüglich der Gründung von Schwesterhäuserm oder der Uebernahme
von Anstalten abzuschließenden Verträge ist die Bestimmung aufzunehmen, daß dieselben
nur unter dem gegenseitigen Vorbehalt der Aufkündigung eingegangen werden. Auch ist
bei der Abschließung der Verträge der Kongregation mit den Gemeinden vorzusehen, daß
Streitigkeiten zwischen der Vorsteherin und der weltlichen Behörde durch die betreffende
Kreisregierung unter Benehmen mit der Kirchenbehörde entschieden werden.
16) Eine Aenderung der Statuten der Kongregation in Absicht auf die Zwecke,