Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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IV.

Die  Annahme  erfolgt  durch  die  Generalzolldirektion  zunächst  für  einen  zwei—
jährigen  Vorbereitungsdienst  unter  Vorbehalt  einmonatiger  Kündigung.  Die  zum
Vorbereitungsdienst  angenommenen  ehemaligen  Offiziere  werden  einem  Haupt—
zollamte  zugewiesen  und  führen  den  Amtsnamen  Zollanwärter.

V.
Die  Zollanwärter  sind  während  des  Vorbereitungsdienstes  möglichst  ausschließ—
lich  im  Interesse  ihrer  Ausbildung  zu  verwenden.

VI.

Alsbald  nach  Ablauf  der  Ausbildungszeit  haben  sich  die  Zollanwärter  der  ge—
ordneten  1.  Fachprüfung  zu  unterwerfen.  Nach  bestandener  Prüfung  werden  sie
tunlichst  bald  als  Zollassistenten  oder  Oberkontrollassistenten  angestellt.  Besteht  ein
Zollanwärter  die  Prüfung  nicht,  so  kann  die  Generalzolldirektion  auf  Antrag  den
Vorbereitungsdienst  um  einen  weiteren  Zeitraum  bis  zu  einem  Jahre  verlängern
und  danach  den  Zollanwärter  nochmals  zur  Prüfung  zulassen.  Wird  ein  Antrag
auf  Verlängerung  des  Vorbereitungsdienstes  nicht  gestellt  oder  bleibt  auch  die  noch—
malige  Prüfung  ohne  Erfolg  oder  meldet  sich  der  Zollanwärter  nicht  alsbald  nach
Ablauf  des  Vorbereitungsdienstes  zur  Prüfung,  so  ist  er  ohne  Kündigung  zu  entlassen.

VII.

Während  des  Vorbereitungsdienstes  und  darüber  hinaus  bis  zur  Anstellung
erhalten  die  Zollanwärter  eine  Vergütung  von  5  K  täglich.  Bei  Verwendung
außerhalb  des  Ortes  des  Vorbereitungedienstes  stehen  die  Zollanwärter  hinsichtlich
der  Gewährung  von  Tagegeldern  und  Reisekosten  den  Zollakzessisten  gleich.

VIII.

Die  Generalzolldirektion  ist  ermächtigt,  den  Zollanwärtern  nach  Ablegung  der
1.  Fachprüfung  eine  Abkürzung  der  Wartezeit  bis  zur  Ablegung  der  2.  Fachprüfung
zu  bewilligen.

IX.

Für  die  Anstellung  kriegsbeschädigter  Berufsoffiziere,  die  das  25.  Lebensjahr
noch  nicht  vollendet  haben,  gelten  lediglich  die  bisherigen  Vorschriften.  Das  Finanzministerium
  behält  sich  vor,  in  geeigneten  Fällen  Ausnahmen  zuzulassen.

Dresden,  den  9.  September  1916.

Finanzministerium.
v.  Seydewitz.
Zippert.