Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Den  18.  Maͤrz
in  dem  Oberamt  Stuttgart,  Neckarsulm,  Calw,  Oberndorf,  Gerabronn,  Schorndorf,
  Ehingen,  Tettnang.
Den  21.  März
in  Böblingen,  Weinsberg,  Tübingen,  Sulz,  Crailoheim,  Welzheim,  Blanbeuern
Ravensburg.
Den  25.  März
in  Leonberg,  Heilbronn,  Nürtingen,  Horb,  Ellwangen,  Gaildorf,  Wiblingen,  Saulgau.
Den  28.  Maͤrz
in  Vaihingen,  Ludwigsburg,  Urach,  Rottenburg,  Ulm,  Riedlingen.
Den  1.  April
in  Maulbronn,  Reutlingen.

Hierzu  werden  die  Militaͤrpflichtigen,  an  deren  Altersklasse  in  gegenwaͤrtigem  Jahre
die  Reihe  der  Aushebung  ist,  nämlich  die  im  Jahr  1807  gebornen  Juͤuglinge,  unter  den
im  Rekrutirungs-Gese#z  vom  -.  August  13r9  angedrohten  Rechtsnachtheilen  hierdurch
vorgeladen,  wobei  zu  ihrer  Belehrung  folgendes  bemerkt  wird:

1)  Jeder  Militärpflichtige  hat  sich  an  dem  Tage  der  Aushebung  in  dem  Hauptorte
desjenigen  Oberamts-Bezirks,  dem  er  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  6  des
Rebrutirungs-Gesehßzes  angehdrt,  einzufinden.

2))  Diejenigen,  welche  eine  Befreiung  wegen  Familien-Verhältnisse  (als  einzige  oder
Alteste  Söhne  u.  s.w.)  oder  wegen  Berufs  (als  Studirende,  Schulprovisoren  u.  s.  w.)
ansprechen,  bönnen  solche  durch  ihre  Eltern,  Vormünder  oder  sonstige  Bevollmächtigte
  geltend  machen;  dagegen

5)  wird  jeder,  welcher  bei  der  Auohebung  nicht  erscheint,  für  diensttüchtig  angenommen,
  in  soferne  seine  Dienstuntüchtigbeit  nicht  notorisch  ist.

4)  Wer  einen  Befreiungsgrund  bei  der  Aushebung  anzuführen  versumt,  kann  solchen
  späterhin  nicht  mehr  geltend  machen;  auch  hat

5)  absichtliches  oder  verschulderes  Wegbleiben  von  der  Aushebung  die  weitere  nachtheilige
  Folge,  daß  der  Nichterscheinende,  in  soferne  ihn  die  Reihe  trifft,  und
keine  Befreiung  für  ihn  nachgewiesen  wird,  unwiderruflich  zum  Contingent  bezeichnet,
  und  seiner  Zeit  mit  verlängerter  Dienstzeit  eingereiht,  in  soferne  ihn
aber  die  Reihe  nicht  trifft,  mit  Gefängnißstrafe  belegt  wird.