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Den 18. Maͤrz
in dem Oberamt Stuttgart, Neckarsulm, Calw, Oberndorf, Gerabronn, Schorndorf,
Ehingen, Tettnang.
Den 21. März
in Böblingen, Weinsberg, Tübingen, Sulz, Crailoheim, Welzheim, Blanbeuern
Ravensburg.
Den 25. März
in Leonberg, Heilbronn, Nürtingen, Horb, Ellwangen, Gaildorf, Wiblingen, Saulgau.
Den 28. Maͤrz
in Vaihingen, Ludwigsburg, Urach, Rottenburg, Ulm, Riedlingen.
Den 1. April
in Maulbronn, Reutlingen.
Hierzu werden die Militaͤrpflichtigen, an deren Altersklasse in gegenwaͤrtigem Jahre
die Reihe der Aushebung ist, nämlich die im Jahr 1807 gebornen Juͤuglinge, unter den
im Rekrutirungs-Gese#z vom -. August 13r9 angedrohten Rechtsnachtheilen hierdurch
vorgeladen, wobei zu ihrer Belehrung folgendes bemerkt wird:
1) Jeder Militärpflichtige hat sich an dem Tage der Aushebung in dem Hauptorte
desjenigen Oberamts-Bezirks, dem er nach den Bestimmungen des Art. 6 des
Rebrutirungs-Gesehßzes angehdrt, einzufinden.
2)) Diejenigen, welche eine Befreiung wegen Familien-Verhältnisse (als einzige oder
Alteste Söhne u. s.w.) oder wegen Berufs (als Studirende, Schulprovisoren u. s. w.)
ansprechen, bönnen solche durch ihre Eltern, Vormünder oder sonstige Bevollmächtigte
geltend machen; dagegen
5) wird jeder, welcher bei der Auohebung nicht erscheint, für diensttüchtig angenommen,
in soferne seine Dienstuntüchtigbeit nicht notorisch ist.
4) Wer einen Befreiungsgrund bei der Aushebung anzuführen versumt, kann solchen
späterhin nicht mehr geltend machen; auch hat
5) absichtliches oder verschulderes Wegbleiben von der Aushebung die weitere nachtheilige
Folge, daß der Nichterscheinende, in soferne ihn die Reihe trifft, und
keine Befreiung für ihn nachgewiesen wird, unwiderruflich zum Contingent bezeichnet,
und seiner Zeit mit verlängerter Dienstzeit eingereiht, in soferne ihn
aber die Reihe nicht trifft, mit Gefängnißstrafe belegt wird.