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(O Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in Ausführung des
fahrplanmäßigen Fahrdienstes von Bahnzügen durchfahren oder benutzt werden.
8. 47.
Signale an Wasserkrahnen.
Die Stellung der drehbaren Ausgußröhren der Wasserkrahne soll im Dunkeln durch Signale
kenntlich gemacht sein.
S. 48.
Verständigung des Zugpersonals unter sich.
(1) Das Zugspersonal darf während der Fahrt nur einem, für die Ordnung und Sicherheit des
Zuges vorzugsweise verantwortlichen Beamten untergeordnet und muß so vertheilt sein, daß dadurch die
Uebersicht über den ganzen Zug mit Erkennung der Signale und die Verständigung des Wagenpersonals
mit dem Lokomotivführer ermöglicht wird.
(2) Bei allen Zügen muß eine mit der Dampfpfeife der Lokomotive oder mit einem Wecker an
der Lokomotive verbundene Zugleine oder eine andere geeignete Vorrichtung angebracht sein, welche bei
Personenzügen über den ganzen Zug und bei Güterzügen, wie bei Zügen, welche fahrplanmäßig sowohl
zur Güter= als auch zur Personenbeförderung bestimmt sind, sowie bei Militärzügen mindestens bis zum
wachthabenden Fahrbeamten geführt sein muß.
(3) Bei Personenzügen, die mit solchen durchgehenden Bremsen ausgerüstet sind, welche bei einer
Zugtrennung selbstthätig in Wirksamkeit treten, und die es außer dem Lokomotivführer auch dem wacht-
habenden Fahrbeamten und den Reisenden ermöglichen, den Zug zum Stehen zu bringen, darf von der
Mitführung der Zugleine oder der dieselbe ersetzenden anderen Vorrichtung (Abs. ¾ Abstand ge-
nommen werden.
§. 49.
Maßregeln bei betriebsstörenden Ereignissen.
Wenn in Folge eines betriebsstörenden Ereignisses ein Zug auf der Bahn liegen bleiben muß,
sind in der Richtung, aus welcher andere Züge sich auf dem versperrten Geleise nähern könnten, sichere
Maßregeln zu treffen, durch welche solche Züge zeitig genug von dem Orte, wo der Zug liegt, in
Kenntniß gesetzt werden.
S. 50.
Signalordnung.
(1) Für die gemäß §§. 40 bis 49 erforderlichen Signale sind die Vorschriften der Signalordnung
für die Eisenbahnen Deutschlands maßgebend.
(2) Führen mehrere Bahnlinien neben einander her, so ist den optischen Signalen an denselben
eine Stellung zu geben, welche der Lage der Bahnlinien zu einander entspricht.
g. 61.
Stellung und Bedienung spitzbefahrener Weichen.
(1) Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmäßige Züge fahren, muß während des Durchgangs
des Zuges entweder verschlossen gehalten werden oder von einem Weichensteller bedient sein.