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für den Prüfungsabschnitt ww 35 Mark,
und zwar für Theil la und 1b. 25 Mark,
- — 10
für den Prüfungsabschnitt VI. . ......24
undzwarfürThcillaundlli 12 Mark,
- 2. . .. ..... 12
fürdcnPrüfungsabschnittVII·.. ......12
undzwarfiirTheilL.... .. . .6Mark,
- -2.... ...... ti-
für sächliche und Verwaltungskosten 30 —
zusamm̃̃ W06 Mart-
Bei Wiederholungen kommen für den betreffenden Abschnitt oder Theil eines Abschnitts
außer den anzusetzenden Gebühren jedesmal vier Mark für sächliche Ausgaben und Verwaltungs-
kosten zur nochmaligen Erhebung.
Artikel 2.
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. November 1887 in Kraft.
Berlin, den 25. April 1887. Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
Gedruct bei G. Hasselbrint (Chr. Scheufele).