Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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für den Prüfungsabschnitt ww 35 Mark, 
und zwar für Theil la und 1b. 25 Mark, 
- — 10 
für den Prüfungsabschnitt VI. . ......24 
undzwarfürThcillaundlli 12 Mark, 
- 2. . .. ..... 12 
fürdcnPrüfungsabschnittVII·.. ......12 
undzwarfiirTheilL.... .. . .6Mark, 
- -2.... ...... ti- 
für sächliche und Verwaltungskosten 30 — 
zusamm̃̃ W06 Mart- 
Bei Wiederholungen kommen für den betreffenden Abschnitt oder Theil eines Abschnitts 
außer den anzusetzenden Gebühren jedesmal vier Mark für sächliche Ausgaben und Verwaltungs- 
kosten zur nochmaligen Erhebung. 
Artikel 2. 
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. November 1887 in Kraft. 
Berlin, den 25. April 1887. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
Gedruct bei G. Hasselbrint (Chr. Scheufele).