Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

190 
Die Sporteln von Notariatsgeschäften werden nach Maßgabe des Gesetzes vom 
8. Juni 1883 (Reg. Blatt S. 101) erhoben; für Beschwerden über einen Notariatssportel- 
ansatz gilt der Artikel 5 des gegenwärtigen Gesetzes. 
Bei Rechtssachen, welche vor die ordentlichen Gerichte gehören, werden auch dann, 
wenn infolge landesgesetzlicher Regelung auf dieselben die Reichscivilprozeßordnung An- 
wendung findet, Gebühren und Auslagen nach den Bestimmungen des Reichsgerichts- 
kostengesetzes erhoben. 
Das Staatsoberhaupt, der Staat und das Reich sind von der Zahlung der in dem 
gegenwärtigen Gesetz und in den Notariatssportelgesetzen bestimmten Gebühren und Ab- 
gaben (Sporteln) befreit. Ebenso bleiben von der Zahlung der in einem Verfahren vor 
den ordentlichen Landesgerichten nach dem Reichsgerichtskostengesetz begründeten Gebühren 
das Staatsoberhaupt und der Staat frei (§. 98 Abs. 2 des Reichsgerichtskostengesetzes 
vom 18. Juni 1878). 
Art. 2. 
Die Sporteln werden, soweit der Tarif nichts bestimmt, von derjenigen Behörde 
angesetzt, von welcher eine Entscheidung oder Verfügung getroffen oder sonst das sportel- 
pflichtige Geschäft vollzogen wird; aus besonderen Gründen kann für einzelne Sporteln 
eine andere Bestimmung im Verordnungswege getroffen werden. 
Neben der Sportel darf für das zu den Ausfertigungen benützte Formular nichts 
angerechnet werden. 
Schuldner der Sportel ist, soweit hierüber das Gesetz oder der Tarif nichts bestimmen, 
bezüglich einer Dispensation, Erlaubniß, Genehmigung, Bestätigung, Kon- 
zession, Legitimation und dergleichen derjenige, welcher um dieselbe nachgesucht 
hat; 
bezüglich der für ein Verfahren oder eine sonstige Thätigkeit der Behörde 
anzusetzenden Sportel derjeuige, welcher die Kosten des Verfahrens zu tragen 
beziehungsweise welcher die Thätigkeit der Behörden veranlaßt hat; 
trifft eine Sportel mehrere Betheiligte, so haften diese für dieselbe solidarisch. 
Art. 3. 
Bei der Sportelberechnung sind Pfennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch zehn 
theilbar sind, auf den nächst höheren, durch zehn theilbaren Betrag abzurunden. Diese 
Bestimmung findet übrigens bei den Tarifnummern 24, 59, 92 keine Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.